Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grds. Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Nur in Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich aber einer allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urt. v. 15.12.2021 – VIII ZR 66/20, GE 2022, 193; NZM 2022, 172; NJW 2022, 772; MDR 2022, 353; WuM 2022, 155; ZMR 2022,280; MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 144 m. Anm. Eisenschmid; Lindner, NZM 2022, 174; Burbulla, MietRB 2022, 65; Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 6/2022 Anm. 2; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 226).

 

Hinweis:

In der Regel wollen Mieter-(Vertreter) Belegkopien zugeschickt bekommen, auch wenn sie darauf keinen Anspruch haben. Wenn der Vermieter sich dazu nicht bereit erklärt, muss er Belegeinsicht in die Originale gewähren. Soweit eine Kopieübersendung in Betracht kommt, z.B. bei großer Entfernung zwischen Verwaltungsbüro des Vermieters und Wohnung des Mieters, bedeutet dies aber nicht, dass nun die Originale zu verschicken sind. Diese muss der Vermieter nicht aus der Hand geben.

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