Während der Beginn des Berichtszeitraums noch gekennzeichnet war von der Diskussion über die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Mietverhältnisse und die nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls (dazu die instruktiven Fälle bei Breiholdt/Leo, Covid-19 in der Gewerberaummiete diesseits des § 313 BGB, Liber Amicorum für Michael Schultz, 2022, S. 13), geht es seit Ende Februar 2022 v.a. um die mittelbaren Auswirkungen des von Putin zu verantwortenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die, durch die Lieferunterbrechungen bei Gas eintretenden, ganz erheblichen Preissprünge. Es wird im kommenden Winter darum gehen, Gas zu sparen und die unvorstellbaren Preissteigerungen zu finanzieren. Es bedarf keiner allzu großen Fantasie sich vorzustellen, welche Zahlungsausfälle hier eintreten werden. Die Politik erörtert bereits diverse Schutzmechanismen für die verschiedenen Szenarien. Ob freiwillige Maßnahmen zur Absenkung von Raumtemperaturen ausreichen oder ob es gesetzliche Vorgaben geben wird, bleibt abzuwarten.
Unabhängig von diesen Problemen kommt ab dem 1.1.2023 ein weiteres neues Problem auf die Mietvertragsparteien zu. Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag sollen die zusätzlichen Kosten der CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Insofern liegt ein erster Entwurf eines „Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)” (BR-Drucks 246/22) vor, der mit Sicherheit größeres Konfliktpotenzial enthält. Die Vermieter werden verpflichtet im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr zu ermitteln. Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter soll sich nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes richten. Bei Etagenheizungen müssen die Mieter diese Berechnungen selbst vornehmen und nach dem Entwurf binnen sechs Monaten den Zahlungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen, der dann zwölf Monate Zeit hat, den Anspruch zu erfüllen.