Als vertragliche Rückforderungsrechte kommen u.a. in Betracht:
a) Vorversterben des Erwerbers
Die Parteien können ein Rückforderungsrecht dahingehend vereinbaren, dass der Grundbesitz an den Übergeber wieder zurückfällt, wenn der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt. Hierdurch soll aus Sicht des Übergebers verhindert werden, dass der Grundbesitz beispielweise an ungeliebte Rechtsnachfolger des Erwerbers fällt.
Hinweis:
Das Rückforderungsrecht kann auch unter einer Bedingung vereinbart werden, wonach dem Übergeber das Rückforderungsrecht nur zusteht, wenn der Grundbesitz an bestimmte Rechtsnachfolger fällt. Beispielweise soll das Enkelkind den Grundbesitz nicht erhalten, weil es einen Beruf ausübt, welcher dem Großelternteil missfällt. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung bietet sich grds. an, da der Übergeber im Zeitpunkt der Übergabe i.d.R. keine Kenntnis davon besitzen dürfte, wer Rechtsnachfolger nach dem Erwerber wird. Selbst wenn er Kenntnisse von dem Inhalt eines Testaments hat, kann der Erwerber bis zu seinem Ableben darüber i.d.R. frei verfügen.
b) Vertragswidrige Verfügungen
Mit der Vereinbarung eines solchen Rückforderungsrechts kann der Übergeber verhindern, dass der Erwerber ohne Zustimmung des Übergebers über den Grundbesitz verfügt, beispielweise ihn veräußert oder belastet. Einem solchen Rückforderungsrecht steht § 137 S. 1 BGB nicht entgegen. Durch das Verfügungsverbot soll nicht die Verfügung mit dinglicher Wirkung verboten werden, sondern der Erwerber lediglich schuldrechtlich zur Unterlassung der Verfügung verpflichtet werden (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 529). Ein solches Verfügungsverbot kann unbeschränkt vereinbart werden. Es wird nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach 30 Jahren unwirksam (BGH, Urt. v. 6.7.2011 – V ZR 122/11, ZEV 2012, 550). Im Einzelfall kann ein solches Verfügungsverbot aber gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn es die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf übermäßige Dauer einschränkt (BGH, a.a.O., S. 552). In dem vom BGH entschiedenen Fall lag eine solche Einschränkung nicht vor. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung war der Vertrag dahingehend ausgelegt worden, dass der Erwerber von dem Übergeber eine Zustimmung zu einer Veräußerung oder Belastung verlangen kann, wenn diese Maßnahme den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht und den Zweck des Verfügungsverbots – Erhalt des Eigentums in der Familie – nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet (BGH, a.a.O., S. 554).
c) Vermögensverfall des Erwerbers
Der Übergeber kann den Grundbesitz auch vor dem Zugriff vor Gläubigern des Erwerbers schützen, wenn ein Rückforderungsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den zugewandten Vermögensgegenstand vereinbart wird (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 530). Ebenso kann ein solches Recht für die Insolvenz des Erwerbers vereinbart werden.
d) Fehlverhalten des Erwerbers
Als Rückforderungsgrund kommen auch bestimmte Verhaltensweisen des Erwerbers in Betracht, die mit den Wertevorstellungen des Übergebers nicht vereinbar sind und eine Rückforderung rechtfertigen. In der Praxis werden die Mitgliedschaft in einer Sekte, Trunk- oder Spielsucht sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angeführt (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 531).
e) Scheidung des Erwerbers
Mit der Vereinbarung eines Rückforderungsrechts bezweckt der Übergeber, wie oben bereits beschrieben, i.d.R. dass der Grundbesitz in der Familie gehalten wird und nicht auf familienfremde Dritte übergeht. Zwar unterfällt eine Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht dem Zugewinnausgleich bei einer Ehescheidung, da gem. § 1374 Abs. 2 BGB das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung oder als Ausstattung Zugewandte dem Anfangsvermögen zugerechnet wird. Die gesetzliche Regelung bringt den typischen Willen des Erblassers bzw. des Zuwendenden zum Ausdruck, wonach die Zuwendung vor dem Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten weitestgehend geschützt werden soll und dies bereits die Zuwendungscausa prägt (Hau/Poseck/Scheller/Sprink, BeckOK BGB, § 1374 Rn 17). Dies wird durch die Zurechnung zum Anfangsvermögen gewährleistet. Ungeachtet dessen können etwaige Wertsteigerungen des zugewandten Vermögensgegenstandes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden. Um dies zu verhindern, kann ein entsprechendes Rückforderungsrecht mit dem Erwerber vereinbart werden. Dieses Recht kann an den Zeitpunkt der Trennung oder der Rechtshängigkeit eines Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens geknüpft werden (Kappler/Kappler, a.a.O., Rn 531).
Hinweis:
Alternativ zum o.g. Rückforderungsrecht kann der Erwerber mit seinem Ehegatten auch eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass der zugewandte Vermögensgegenstand nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen soll.
f) Steuerliche Erwägungen
Ein Rückforderungsrecht kann auch für den Fall vereinbart werden, dass unerwartet doch Schenkungsteuer bei der Übertragung des Grundbesitzes anfällt. Hat sich der Übergeber beispielweise ein Nießbrauchrecht vorbehalten, kann er der Gefahr unterliegen, dass die Finanzverwaltung bei der Berechnung des Nießbrauchwertes zu einem abweichenden u...