Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderes verfassungsmäßig berufenes Organ durch eine rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlung in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit einem anderen zufügt (sog. Organhaftung des § 31 BGB; dazu Burhoff, a.a.O., Rn 793 ff.). Da dem Verein das Handeln seiner verfassungsgemäß berufenen Vertreter als eigenes Handeln zugerechnet wird, haftet der Verein nach § 31 BGB nicht für fremdes, sondern für eigenes Verschulden. Seine Haftung greift überall dort ein, wo auch eine natürliche Person schadensersatzpflichtig wäre. Diese Haftung gilt auch zugunsten von Vereinsmitgliedern/Nichtmitgliedern. Bei der Haftung nach § 31 BGB handelt es sich um die sog. Außenhaftung im Gegensatz zur Innenhaftung, die die Haftung des Vorstands oder anderen Organmitgliedern oder Organen gegenüber dem Verein betrifft (dazu u.a. II. 6). Erfasst werden unerlaubte Handlungen, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (dazu Rn 795 ff.), Schlechterfüllung von Verträgen, Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, Gefährdungshaftung, z.B. im Straßenverkehr als Halter eines Pkw.
Voraussetzung für die Haftung des Vereins ist immer eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines verfassungsgemäß berufenen Organs (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn 794 ff.). Die Haftung des Vereins kann nach § 40 BGB gegenüber Dritten durch die Satzung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ob ein zumindest teilweiser Ausschluss zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Insoweit gilt: Nicht erlassen werden kann nach § 276 Abs. 3 BGB jedenfalls die Haftung für Vorsatz. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Satzung ausgeschlossen werden kann (LG Karlsruhe VersR 1987, 1023; auch LG Bielefeld NJWE-VHR 1997, 264 für Tierhalterhaftung bei einem Zucht-, Reit- und Fahrverein); so wohl auch OLG Celle OLGR 2002, 244), ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit wird hingegen abgelehnt (AG Bückeburg, NJW-RR 1991, 1107). Die überwiegende Auffassung in der Literatur sieht den Haftungsausschluss insgesamt als unzulässig an (wegen Nachw. Burhoff, a.a.O., Rn 803). Die Frage ist damit offen, so lange nicht der BGH entschieden hat. In der Vereinssatzung sollte daher zur Sicherheit auf eine entsprechende Regelung verzichtet werden. Möglich ist aber ein vertraglicher Haftungsausschluss für fahrlässiges Handeln der Vereinsorgane, jedoch ebenfalls nicht für vorsätzliches (§ 276 Abs. 3 BGB).
Keine Frage der Haftung des Vereins aus § 31 BGB ist die nach der Haftung für Hilfskräfte. Bei der Haftung aus Vertrag kommen hier Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), z.B. Beschäftigte in einer Vereinsgaststätte, die auch von Vereinsfremden besucht werden kann, bei der Haftung wegen unerlaubter Handlungen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), z.B. Platzwart eines Sportvereins, in Betracht.
ZAP F. 2, S. 887–896
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg