Die Mitwirkungspflicht dient der Förderung des Sanierungszwecks des Insolvenzverfahrens bzw. der bestmöglichen Verwertung des schuldnerischen Vermögens (HambKommInsR/Morgen, § 97 InsO Rn 29). Sie kann z.B. in der Entbindung von Verschwiegenheitspflichten (z.B. Bankgeheimnis), der Erteilung von Vollmachten zur Realisierung von Auslandsvermögen (BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – IX ZB 74/15, ZIP 2016, 686 Rn 16) oder der Einführung des Insolvenzverwalters in ein unübersichtliches oder komplexes Buchführungs- und Belegwesen bestehen. Der Schuldner ist auch verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die zur Erstellung von Steuererklärungen notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 – IX ZB 197/07, NZI 2009, 327). Er hat dem Insolvenzverwalter Zugang zu Geschäftsräumen zu verschaffen oder ihm einen Wohnungswechsel oder die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle mit Anschrift des Arbeitgebers mitzuteilen. Für all diese Mitwirkungshandlungen kann der Schuldner keinen Aufwendungsersatz verlangen; er hat sie unentgeltlich zu erbringen (Kayser/Thole/J. Schmidt, § 97 InsO Rn 42). Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und ggf. in welchem Umfang er den Schuldner bzw. dessen gesetzlichen Vertreter, insb. den Geschäftsführer der GmbH, zu Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen heranzieht (Kayser/Thole/J. Schmidt, § 97 InsO Rn 44). Macht der Insolvenzverwalter von seinem Ermessen Gebrauch, so muss dem Schuldner die Unterstützungshandlung zumutbar sein. Der Insolvenzverwalter kann von ihm keine ständige Pflicht zur Mitarbeit verlangen. Erst wenn die Mitwirkungshandlungen des Schuldners zu einer ständigen Mitarbeit auswachsen und ein erhebliches Ausmaß erreichen, bleibt es dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter unbenommen, einen Dienstvertrag abzuschließen, der eine aus der Masse zu zahlende angemessene Vergütung vorsieht (LG Münster, Beschl. v. 27.6.2019 – 5 T 378/18, NZI 2019, 753).
Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt vor, wenn der Schuldner sich untätig verhält oder Anfragen bzw. Aufforderungen des Verwalters zur Mitwirkung nicht befolgt oder der Schuldner sich nicht an die gerichtliche Anordnung zur Bereithaltung gem. § 97 Abs. 3 InsO hält (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 326 T 16/23, ZRI 2023, 1061; MüKo-InsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, § 98 Rn 18).