Reiseveranstalter müssen dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Sicherungsgeber verschaffen (§ 651k Abs. 3 BGB).
Einen Direktanspruch gegen den Versicherer sieht das deutsche Recht allerdings nur in Ausnahmefällen vor. Regelmäßig steht dem Anspruchsberechtigten gerade kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Versicherer zu (Johannsen r+s 1997, 309 f.). Der Gesetzgeber unterscheidet – abhängig von der Schutzbedürftigkeit – drei Stufen.
Grundsätzlich ist die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs oftmals davon abhängig, ob der Schädiger überhaupt haftpflichtversichert ist. Fehlt eine solche Versicherung, trägt der Geschädigte das Risiko der Solvenz seines Schädigers als Ausfluss des allgemeinen Lebensrisikos. Ob der Schädiger zugunsten des Geschädigten auf einen Versicherer zurückgreifen kann und ob diese eintrittspflichtig ist, ist letztlich zufällig (Stufe 1).
In einigen Fällen schreibt der Gesetzgeber eine Pflicht-(Haftpflicht-)Versicherung vor (vgl. hierzu die besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung in §§ 158b–158k VVG). Pflichtversicherungen bestehen insbesondere bei verschiedenen Berufsgruppen, beispielsweise Ärzten, Rechtsanwälten (vgl. hierzu ausführlich: van Bühren, Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, Schriftenreihe des Instituts für Anwaltsrecht, Band 57, 2004), Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern (Stufe 2). Auf dieser Stufe sind etwaige Einwendungen des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber dem Geschädigten eingeschränkt (vgl. § 158c VVG, wonach die Leistungspflicht des Versicherers im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dem Geschädigten, uneingeschränkt bestehen bleibt, auch wenn er im Innenverhältnis, also gegenüber dem Versicherungsnehmer, von seiner Leistung freigeworden ist). Eine Mindestversicherungssumme sichert dabei die Ansprüche des Geschädigten ab.
Hinweis:
Die Höhe der Mindestversicherungssumme richtet sich nach dem Zweck der jeweiligen Pflichtversicherung. Bei Rechtsanwälten beläuft sie sich beispielsweise auf 250.000 EUR (s. § 51 Abs. 4 BRAO).
Nur in Ausnahmefällen gewährt das deutsche Recht dem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer (Stufe 3). Solche Ausnahmeregelungen finden sich beispielsweise in § 3 PflVG und in § 651k BGB. Hieran lässt sich die besondere Bedeutung ablesen, die der europäische Gesetzgeber dem Schutz des Reisenden beigemessen hat.
Zwar ist die Regelung zum Schutz der Reisenden begrüßenswert, die Einführung einer Pflichtversicherung ist jedoch unverhältnismäßig. Jedenfalls hat der deutsche Gesetzgeber bislang von der Schaffung von Pflichtverletzungen nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. So besteht selbst für Ärzte bis heute keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (ungeachtet dessen sind die Ärzte nur in Ausnahmefällen nicht versichert). Der durch eine fehlerhafte Behandlung mögliche Schaden ist aber ungleich schwerwiegender als die Kosten eines entgangenen Urlaubs. Ein fehlender oder auch unzureichender Versicherungsschutz bei Ärzten kann den geschädigten Patienten auch wirtschaftlich ruinieren, etwa, wenn dieser aufgrund der Folgen der Fehlbehandlung nicht mehr in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Schutzzweck bei der Berufshaftpflichtversicherung der Anwälte ist der Schutz der Mandanten, nicht der der Anwälte. Ihre Absicherung ist lediglich ein Nebeneffekt der gesetzlichen Pflichtversicherung. Der europäische Gesetzgeber hätte gut daran getan, den Pflichtversicherungsschutz zunächst auf die elementaren Lebensbereiche auszudehnen, bevor er sich einem gesetzlichen Schutz der Urlaubsfreude annimmt.