Aus der Reihe der zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69a StGB, § 111a StPO ist auf folgende für die Praxis bedeutsame Entscheidungen hinzuweisen.
a) Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69,69a StGB
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach allein die Durchführung von Drogenauslieferungen sowie die damit ggf. verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche nicht die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB begründen. Denn die Belange der Verkehrssicherheit sind in Kurierfällen, in denen in einem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert wird, gerade nicht ohne weiteres beeinträchtigt (BGH zfs 2015, 229 = VA 2015, 49 = VRR 2015, Nr. 1, 2 = StRR 2015, 67). Der Begriff des "bedeutenden Schadens" spielt bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort – Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – eine Rolle. Ob ein "bedeutender Schaden" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt und damit die Voraussetzungen für eine Regelentziehung der Fahrerlaubnis, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze wird derzeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer noch bei 1.300 EUR gezogen (OLG Hamm VRR 2015, 13 = VA 2015, 30; weitere Nachweise: Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn. 516 ff.; Burhoff ZAP F. 22 R, S. 789, 795).
Gegebenenfalls kann von der (Regel-)Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Regelvoraussetzungen, z.B. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann, entzieht sich aber einer schematischen Beantwortung. Bei der Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen oder einer nicht mehr bestehenden Ungeeignetheit sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Tat und Täter ihr Gepräge geben, wie z.B. eine kurze Fahrtstrecke (vgl. dazu LG Kaiserslautern VRR 2014, 348 = StRR 2014, 397 = VA 2014, 190; s.a. Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn. 223 m.w.N.). Die Regelvermutung der charakterlichen Ungeeignetheit kann auch entfallen, wenn der Angeklagte während der Zeit der rund neunmonatigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beruflich und persönlich eine positive Entwicklung durchlaufen hat, insbesondere sein Verhalten in Bezug auf den Konsum von Alkohol verändert hat und er sich, um seine eigenen Einsichten und Verhaltensänderungen weiter zu stabilisieren, bereits um einen MPU-Vorbereitungskurs bemüht (LG Wuppertal DAR 2014, 400).
In Betracht kommen kann auch eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Kfz-Klassen. Davon ist das AG Landstuhl ausgegangen bei einem Berufskraftfahrer, bei dem bei Abwägung aller maßgeblichen Kriterien die Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit bei einer Ausnahme für Fahrten mit einem Lkw im Rahmen der Berufstätigkeit nicht sehr hoch war (AG Landstuhl VA 2014, 210). Es sind dann die Fahrerlaubnisklassen C und C 1 von der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (nach § 111a StPO) ausgenommen worden, weil ein drohender Arbeitsplatzverlust den Beschuldigten erheblich belastet hätte.
b) Beschleunigungsgrundsatz
Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden (LG Berlin VRR 2014, 323 = StRR 2014, 432 = VA 2014, 155). Dass die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, steht der Anordnung der Maßnahme zwar grundsätzlich nicht entgegen. Hat jedoch im Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Anlasstat bereits acht Monate zurückgelegen, in denen der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und sind fünf Monate lang keine weiteren sachaufklärenden Maßnahmen erfolgt, ist die vorläufige Maßnahme aufzuheben (LG Leipzig VA 2015, 31; ähnlich LG München DAR 2014, 280 für sieben Monate; unzutreffend LG Erfurt VA 2015, 31, wonach auch noch 19 Monate nach der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden kann; vgl. auch Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn. 227).