(LG Stuttgart, Urt. v. 29.7.2015 – 13 S 58/14) • Grundsätzlich sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast nicht schon allein durch die Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen, sondern ausschließlich durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.
ZAP EN-Nr. 718/2015
ZAP 19/2015, S. 1015 – 1015
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