(BGH, Urt. v. 18.7.2016 – AnwZ (BrfG) 46/13) • Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts, dass die Bescheinigung eines Seminaranbieters über die Teilnahme an einem (Fortbildungs-)Seminar als Fortbildungsnachweis i.S.d. § 15 FAO für das Fachgebiet anerkannt wird, für das der Rechtsanwalt den Fachanwaltstitel führt. Fachanwälte können ihre jährliche, sich aus § 15 FAO ergebende Fortbildungspflicht auch durch die Teilnahme an einem Seminar erfüllen, das nicht speziell ihr Fachgebiet betrifft. Erforderlich ist jedoch, dass in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist. Hinweis: Auch wenn die Entscheidung einen Fachanwalt für Verkehrsrecht betrifft, dürften die grundsätzlichen Aussagen auch auf andere Fachgebiete übertragbar sein (s. eingehend Burhoff ZAP F. 23, S. 1083 – in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 680/2016

ZAP F. 1, S. 1009–1009

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