Leitsätze des Bearbeiters:

  1. Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts, dass die Bescheinigung eines Seminaranbieters über die Teilnahme an einem (Fortbildungs-)Seminar als Fortbildungsnachweis i.S.d. § 15 FAO für das Fachgebiet anerkannt wird, für das der Rechtsanwalt den Fachanwaltstitel führt.
  2. Fachanwälte können ihre jährliche, sich aus § 15 FAO ergebende Fortbildungspflicht auch durch die Teilnahme an einem Seminar erfüllen, das nicht speziell ihr Fachgebiet betrifft. Erforderlich ist jedoch, dass in dem Seminar Fachwissen behandelt wird, das gerade auch für den Tätigkeitsbereich des Fachanwalts, der die Fortbildung besucht, von Bedeutung ist.

BGH, Urt. v. 18.7.2016 – AnwZ (BrfG) 46/13, ZAP EN-Nr. 680/2016

Bearbeiter: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge