(BGH, Urt. v. 1.6.2016 – IV ZR 80/15) • Wurde ein Versicherungsvertrag mit einer liechtensteinischen Gesellschaft durch einen im Inland niedergelassenen Versicherungsmakler als Mittelsperson vermittelt, war die Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. nicht eröffnet. Im Streitfall, in dem die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerspruch begehrt wird, ist dann deutsches Sachrecht anzuwenden.

ZAP EN-Nr. 684/2016

ZAP F. 1, S. 1010–1010

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?