Das Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern wurde im Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. Oktober in Kraft. Es soll den Schutz von Kindern in Kliniken und Einrichtungen verbessern.

Für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Kindern – wie etwa den Einsatz von Bettgittern, Fixierungen oder sedierenden Arzneimitteln – ist in Zukunft eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1631b Abs. 2 BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen können im Einzelfall zum Schutz des Kindes vor einer Selbstgefährdung oder zum Schutz von Dritten erforderlich sein. Bislang mussten die Eltern über die Anwendung solcher Maßnahmen allein entscheiden. Zukünftig gewährleistet die Einführung des Genehmigungsvorbehaltes, dass die elterliche Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen von einem unabhängigen Richter überprüft wird. Damit wird sichergestellt, dass diese schwerwiegenden Maßnahmen, welche für betroffene Kinder auch traumatisierend wirken können, nur als letztes Mittel zur Abwendung einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung angewandt werden. Gleichzeitig besteht, so das Bundesjustizministerium, der Entscheidungsvorrang der Eltern "in vollem Umfang" weiter. Das Familiengericht werde nur angerufen, sofern die Eltern in die Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme einwilligen. Die richterliche Prüfung solle auch eine entlastende Wirkung für die Eltern entfalten, die diese gravierende Entscheidung nunmehr nicht ganz allein treffen müssten.

Neben dem Genehmigungsvorbehalt hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Höchstdauer für freiheitsentziehende Maßnahmen festgelegt. Insgesamt wird erwartet, dass zukünftig derartige Maßnahmen noch restriktiver eingesetzt werden. Das neue Gesetz soll vom Bundesjustizministerium nach fünf Jahren evaluiert werden.

[Quelle: BMJV]

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