Die Nachfrage nach Luftverkehr steigt im Zuge wachsender Mobilität immer weiter an. Häufige Streitfälle sind vor allem der Lärm bei Staus und Landungen sowie der Luftverkehr bei Nacht. Für die Bewertung, ob der von Flugzeugen ausgehende Lärm zumutbar ist, gibt es keine generell festgelegten gesetzlichen Grenzwerte. Denn eine einheitliche Regelung zum Schutz vor Lärmimmissionen im Luftverkehr gibt es in Deutschland ebenso wenig wie ein generelles Nachtflugverbot. Eine Unterbindung im nächtlichen Flugverkehr erfolgt deshalb regelmäßig nur über die eingeschränkten Betriebsgenehmigungen. Diese sehen häufig vor, dass sich zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens keine Linienflüge stattfinden können; erlaubt sind lediglich Fracht- und Kurierflüge.
Hinweis:
Aufgrund der gesetzlichen Situation gibt es aktuelle Bestrebungen, hier deutlichere gesetzliche Vorgaben zu schaffen durch entsprechende Änderung des Luftverkehrsgesetzes.
Aktuell gilt, dass Flugplätze nicht dem Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterfallen (§ 2 Abs. 2 BImSchG). Unstreitig ist auch, dass die TA-Lärm für Flugplätze keine Anwendung findet. Mit Fluglärm beschäftigen sich lediglich die Regelungen in den §§ 44 ff. BImSchG. Besondere Beachtung finden auch die §§ 47a ff. BImSchG, die eine Lärmminderungsplanung vorsehen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die EU-Umgebungslärmrichtlinie um, die Fluglärmminderungsmöglichkeiten verlangt (EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG). Wesentliche Maßnahmen sind danach die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm, insbesondere durch Erstellung sog. Lärmkarten: Information der Öffentlichkeit über den Umgebungslärm und seine Auswirkungen sowie die Verpflichtung, Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen lärmmindernde Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Zuständig für die Lärmkarten und Aktionspläne sind dabei die deutschen Gemeinden oder die nach dem Landesrecht zuständigen Behörden.
Hinweis:
Zur Berechnung des Umgebungslärmes gelten ab 2019 EU-weite gemeinsame Berechnungsverfahren (Richtlinie EU 2015/996).
Für die Beurteilung von Lärmimmissionen kommen weiterhin die §§ 29b ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG, BGBl I 2007, S. 698) in Betracht. Diese enthalten Grundsätze für den lärmarmen Betrieb von Luftfahrzeugen, ferner die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung. Wie allerdings diese Ziel erreicht werden soll, legt das Gesetz nicht im Einzelnen fest.
Eine weitere gesetzliche Grundlage findet sich im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG, BGBl I 2007, S. 2550). Hier regelt § 9, dass dem Eigentümer eines in einer Schutzzone gelegenen Grundstücks Aufwendungen für bauliche Schutzmaßnahmen ebenso erstattet werden, wie Entschädigungen für die Beeinträchtigung des Wohnbereichs gezahlt werden können.
Insgesamt bedarf es für die Prüfung der Zulässigkeit von Fluglärm aber immer eines Rückgriffs auf die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse (BVerwGE 128, 358). Daran ändert sich auch nichts, wenn der Flugplatz zu einem Industriegebiet gehört (BVerwG, Beschl. v. 7.12.1998 – 11 B 46.98). Bei der Prüfung zulässiger Lärmbeeinträchtigungen wird unterschieden, ob ein Flugplatz beispielsweise schon besteht und lediglich erweitert/ausgebaut werden soll. Der klassische Streitfall ist hier eine neue Landebahn. Während bei bereits bestehenden Anlagen Anknüpfungspunkt nur eine wesentliche Erhöhung der Lärmintensität sein kann, sind im Rahmen der Planfeststellungen nach §§ 78 ff. VwVfG und der dann auch notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung gute Einflussmöglichkeiten des Betroffenen bei Erweiterungen gegeben. Denn bei einem Bau oder der Änderung von Flughäfen bedarf es nach den §§ 3, 3b Abs. 1 S. 1 bzw. § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 14.12 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz ab einer Pistenlänge von 1.500 m immer einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Voraussetzung wird mittlerweile auch bei Flugroutenplanungen bzw. -änderungen verlangt. Dies insbesondere im Zusammenhang mit sog. Nachtflugverboten.
Im Verfahren hinsichtlich des Ausbaus des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum internationalen Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg (BER) wurde durch das BVerwG bekräftigt, dass der Flugbetrieb von 23:30 Uhr bis 5:30 Uhr grundsätzlich verboten bleibt und hat damit den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" vom 20.10.2009 bestätigt (BVerwG, Urt. v. 13.10.2011 – 4 A 4000.09). In der aktuellen Rechtsprechung jedenfalls wird das Recht auf Nachtruhe wieder sehr hoch bewertet und häufig über das öffentliche Verkehrsinteresse gestellt (so auch OVG NRW, Urt. v. 3.12.2015 – 20 D 78/14.AK). Im Übrigen hält es das OVG NRW bei der Prüfung einer Grundrechtsbeeinträchtigung stets für erforderlich, dass der Fluglärm so wesentlich ist, dass er in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht oder unzureichend durchgeführt worden ist (OVG NRW, Urt. v. 3.6.2015 – 20 D 16/14.AK). Wenn eine Nachtflugregelung einmal gerichtlich bestätigt ist, besteh...