Der deutliche Anstieg an Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber offenbart neue Probleme: Während die Einordnung im Bauplanungsrecht regelmäßig unproblematisch ist, insbesondere weil es sich um Anlagen für soziale Zwecke handelt, sehen sich Städte und Gemeinden doch zunehmend in der Pflicht, schon durch die Änderung bzw. Aufstellung von Bebauungsplänen geeignete Flächen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern auszuweisen (s. §§ 13, 13a Abs. 1, 33 BauGB und das Satzungsrecht nach §§ 34, 35 BauGB). Erleichterungen hat auch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I, S. 1748) gebracht. Nicht selten kommt es aber zu Anwohnerklagen über extreme Lärmbelästigen im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften.
Mit der Frage des Nachbarschutzes im Zuge des Neubaus einer Flüchtlingsunterkunft beschäftigte sich das OVG Hamburg (Beschl. v. 30.9.2016 – 2 BS 110/16): Danach muss auch ohne vorherige Durchführung eines Bauleitplanverfahrens in einem Baugenehmigungsverfahren die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts stattfinden. Kontroverse Auseinandersetzungen sind überdies bei Bau(vor)anfragen für Gebetshäuser oder Moscheen zu beobachten. Wird ein Bauvorbescheid für ein islamisches Gebetshaus erlassen, wird der Nachbar grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass sich ein derartiges Gebetshaus bauplanungsrechtlich in die nähere Umgebung einfügt und damit ein Verstoß gegen das Verbot der Rücksichtnahme nicht erkennbar ist. Alle weiteren Fragen, wie die konkrete Ausgestaltung aussieht, sind nicht Gegenstand des Bauvorbescheids, sondern dem nachträglichen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Hier hat der Nachbar zu einem späteren Zeitpunkt noch entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten.
Hinweis:
Die o.g. Einrichtungen sind in allgemeinen Wohngebieten ebenso zulässig wie auch in einem Mischgebiet (VG Koblenz, Urt. v. 26.2.2015 – 1 K 137/14 KO).
Soll ein Hotel als Asylbewerberunterkunft genutzt werden, dann wird dadurch der Charakter eines Wohngebiets nicht gestört. Insoweit sei bei derartigen Ausnahmesituationen aus Gründen des Rücksichtnahmegebots vorübergehend auch ein "Mehr" an Beeinträchtigungen zumutbar (OVG Sachsen, Beschl. v. 28.12.2016 – 1 B 250/16). Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs wurde auch für den Fall verneint, wo es um ein "Wohngebäude zur integrativen Unterbringung von Flüchtlingen in Anschlussunterbringung, Bewohnern mit Wohnberechtigungsschein und Obdachlosen" ging. Auch vor dem Hintergrund des Gebots der Rücksichtnahme hat ein derartiges Vorhaben neben bereits vorhandenen Wohngebäuden keine "erdrückende Wirkung" (VG Stuttgart, Beschl. v. 2.11.2016 – 2 K 5230/16).