I. Vorbemerkung
Lärmschutz ist ein zunehmend bedeutsames gesellschaftliches Thema und immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen – auch bei Fragen des Lärms im öffentlichen Recht. Lärmbelästigung, vor allem von Industrie- und Gewerbeanlagen, aber auch Sport-, Freizeit- und Verkehrslärm sind häufige Störfaktoren, die auf das Wohlbefinden einwirken.
Unter "Lärm" ist jedes unerwünschte laute Geräusch, das mit dem menschlichen Ohr wahrnehmbar ist, zu verstehen. Durch Schwingungen entstehen Geräusche, die als Schallwellen in der Luft messbar sind. Ob und inwieweit Lärm schädlich ist, hängt von dessen Intensität ab. Um Schall messbar und damit auch justiziabel zu machen, wird eine logarithmische Zahlenskala gewählt, die in Dezibel (dB A) angegeben wird. Entscheidend ist allerdings nicht allein die Dezibelangabe. In den Beurteilungspegel fließen insgesamt auch Störmerkmale der Geräusche mit ein. Damit Messungen und Grenzen zumutbarer Lärmbelästigungen verifizierbar werden, gibt es für die unterschiedlichen Bereiche entsprechende gesetzliche Grundlagen.
Gegen Lärm kann sowohl unter zivilrechtlichen als auch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Lärmschutz im öffentlichen Recht, d.h. der Lärm steht mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) oder mit solchen Personen im Zusammenhang, die Lärm aufgrund betriebstechnischer oder funktioneller Anlagennutzung verursachen.
II. Gesetzliche Grundlagen
Ausgangspunkt ist dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das den Zweck verfolgt, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 Abs. 1 BImSchG). Auf Grundlage der §§ 48 ff. BImSchG können allgemeine Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen erlassen werden, die regeln, dass Immissionen (Einwirkung von Verunreinigungen auf lebende Organismen oder Gegenstände, z.B. Menschen oder Gebäude) und Emissionen (Ausstoß von bestimmten Stoffen, die Luft, Boden oder Wasser verunreinigen) einen bestimmten Wert, der dem Gesetzeszweck des § 1 BImSchG zuwiderläuft, nicht überschreiten dürfen. Hier sind für den Bereich Lärm insbesondere folgende Verordnungen zu nennen:
- Für den Bereich der öffentlichen Straßen sowie Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen regelt die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV), dass entsprechende Immissionsgrenzwerte an Objekten wie Krankenhäusern, Dorfgebieten u.Ä. einzuhalten sind (§ 2). Die Anwohner von Bahnstrecken sollen dahingehend geschützt werden, dass im Wesentlichen keine lauten Güterzüge mehr eingesetzt werden.
Für den Bereich von Industrie und Gewerbe ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) einschlägig. Auch diese sieht die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte ausdrücklich vor.
Ergänzungen zur TA Lärm stellen die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche – Freizeitlärmrichtlinie (LAI-Hinweise)" sowie die VDI-Richtlinien (z.B. VDI-RiLi 2058 – Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) oder DIN-Normen (u.a. DIN 18005 Schallschutz im Städtebau) dar.
Beim Lärmschutz aufgrund der Nutzung von Sportanlagen gilt die sog. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV).
Hier ist auf folgende Änderung hinzuweisen: Mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung" vom 1.6.2017 (BGBl I, S. 1468) sind die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten (20 bis 22 Uhr) sowie für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (13 bis 15 Uhr) um 5 dB(A) an die tagsüber geltenden Werte angepasst worden, mit dem Ziel, die wohnortnahe Sportausübung zu fördern. Weiterhin sieht die geänderte Sportanlagenlärmschutzverordnung neue Richtwerte für die neue Gebietskategorie "Urbanes Gebiet" vor. Damit sollen die Voraussetzungen für den Wohnungsbau im Miteinander von Wohnen und Arbeiten in Innenstädten erleichtert werden. Denn in vielen Städten fehlt es an ausreichendem Wohnraum. Mit der neuen Baugebietskategorie "Urbanes Gebiet" soll den Städten und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, auch in stark verdichteten städtischen Gebieten oder in Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen und mehr Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Die Änderungen treten zum 8.9.2017 in Kraft.
Hinweis:
Neben den bundesgesetzlichen Normen ist auch die Regelungskompetenz der Länder zu berücksichtigen. Nach dem niedersächsischen Lärmschutzgesetz vom 10.12.2012 können Städte und Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb von Geräten und Maschinen noch weiter einschränken, als dies ohnehin nach der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung schon möglich ist (Nds. GVBl., S....