Strittig ist, ob die Teilnahme an einem Sachverständigentermin (insbesondere Kfz-Sachverständiger) unter Nr. 4102 Nr. 5 VV RVG fällt.

Zum Teil bejaht die Rechtsprechung eine Terminsgebühr:

 

Rechtsprechungshinweise:

  • "Die Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Exploration eines Angeklagten löst eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG aus" (LG Hamburg, Beschl. v. 24.11.2016 – 617 Ks 22/16 jug, AGS 2017, 182 = RVGreport 2017, 179).
  • "Bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger fällt analog Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr an" (LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.7.2014 – 3 KLs 250 Js 24324/12 – AK 28/12, AGS 2015, 28 = RVGreport 2015, 24 = NJW-Spezial 2015, 61).

Überwiegend lehnt die Rechtsprechung jedoch eine Terminsgebühr ab:

 

Rechtsprechungshinweise:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?