Beratungsrechte unterscheiden sich wiederum von Anhörungsrechten dadurch, dass der Arbeitgeber nicht nur die Meinung oder den Vorschlag des Betriebsrats hören, sondern den Verhandlungsgegenstand gemeinsam mit dem Betriebsrat erörtern muss. Allerdings obliegt auch hier allein dem Arbeitgeber die Entscheidung. Nach erfolgter Beratung darf er die Maßnahme nach eigenen Vorstellungen durchführen.
Das Beratungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über bestimmte Planungen rechtzeitig vor deren Durchführung zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss also initiativ werden. Rechtzeitig heißt, dass die Maßnahme bereits in der Planungsphase, also im Vorfeld der Entscheidung – wenn also noch Handlungsalternativen bestehen – mit dem Betriebsrat zu beraten ist. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können (Richardi/Annuß, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 90 BetrVG Rn 21). Umfassende Unterrichtung bedeutet, dass der Unternehmer die Gründe für die geplante Maßnahme, deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und den Zeitplan darzulegen hat, so dass sich der Betriebsrat ein konkretes Bild machen kann.
Ein allgemeines Beratungsrecht folgt aus § 74 Abs. 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber und der Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen. Darüber hinaus gibt es spezielle Beratungsrechte des Betriebsrats, beispielsweise vor Investitionsentscheidungen gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BetrVG oder vor der Erstellung einer Personalplanung gem. § 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Vor allem ist das Beratungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach § 111 S. 1 BetrVG von Bedeutung. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass das betroffene Unternehmen i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und der Betriebsrat bei Beginn der Betriebsänderung bereits besteht. Wann eine Betriebsänderung in diesem Sinne vorliegt, regelt § 111 S. 3 BetrVG. Das Beratungsrecht des § 111 BetrVG setzt voraus, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft (Richtwerte hierzu in § 17 Abs. 1 KSchG) zur Folge haben kann. Zweck der Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen ist der Abschluss eines sog. Interessenausgleichs (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der Betriebsänderung beim Arbeitsgericht geltend machen, solange der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet und sich mit ihm beraten hat. Streitigkeiten über die Frage, ob der Unternehmer seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag im Beschlussverfahren.