(BGH, Urt. v. 19.7.2018 – IX ZR 307/16) • Überlässt der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück einem Dritten zur Nutzung, kann dies gläubigerbenachteiligend sein, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist und die Nutzungsmöglichkeit einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt, der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird, und dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war. Hinweis: Der BGH legt hier sehr schön die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO dar. Er stellt u.a. fest, dass eine unentgeltliche Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis auch dann ausscheidet, wenn nicht der Empfänger, sondern ein Dritter die ausgleichende Gegenleistung erbringt, sofern zwischen der Leistung des Schuldners und der ausgleichenden Gegenleistung des Dritten ein ausreichender rechtlicher Zusammenhang besteht.

ZAP EN-Nr. 554/2018

ZAP F. 1, S. 979–979

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