Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die "üblichen Kosten", die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts entstehen, allein zu tragen (BGH, Urt. v. 9.11.1994 – XII ZR 206/93, FamRZ 1995, 215). Darunter fallen:
- Fahrtkosten,
- Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten,
- Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten und
- Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen.
Diese Regelung gilt auch bei gemeinsamem Sorgerecht (BGH FamRZ 1995, 717).
a) Berücksichtigung besonders hoher Umgangskosten
Während die "normalen" Kosten unterhaltsrechtlich keine Bedeutung haben, kann bei einem höheren Aufwand aufgrund einer größeren örtlichen Entfernung die Frage der unterhaltsrechtlichen Abzugsfähigkeit der besonders hohen Kosten stellen.
Jedoch sind dabei allenfalls unterhaltsrechtlich abzugsfähig diejenigen Kosten, die notwendigerweise anfallen. Der Umgangsberechtigte muss sich folglich ggf. einschränken und darf nur möglichst niedrige Kosten bei der Ausübung seines Umgangsrechtes auslösen. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen am Unterhaltsverhältnis beteiligten Personen.
Praxistipp:
In der Praxis sollte vorgetragen werden, wie oft der Umgang mit den Kindern stattfindet und welche Fahrtkosten für das Holen und Wegbringen der Kinder anfallen.
Die einzelnen Kostenpositionen sollten, damit sie berücksichtigt werden können, detailliert und nachvollziehbar dargelegt werden.
Anlassbezogene Kosten, die zwar dem Umgang dienen, aber nicht notwendig sind, sind nicht berücksichtigungsfähig. Dazu zählen z.B. Kosten für angemessene Freizeitaktivitäten mit dem Kind und Spielzeug, für eine kindgerechte Ausstattung der Wohnung bzw. des Fahrzeugs (Kindersitz), aber auch Kosten für Kleidung des Kindes, die der Umgangsberechtigte zur Nutzung während des Umgangs anschafft (Schmidt/Kohne in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl. 2013, Kap. 2 Rn 513).
b) Reduzierung der Kosten
Generell gilt in allen Fällen, dass der in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebende Umgangsberechtigte sich ggf. einschränken muss und möglichst wenig Kosten bei der Ausübung des Umgangsrechts auslösen darf.
aa) Maßnahmen auf Seiten des umgangsberechtigten Elternteils
So muss insbesondere der barunterhaltspflichtige Elternteil, der ist in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebt, die Kosten des Umgangsrechts so niedrig wie möglich halten. Die Kosten können z.B. dadurch reduziert werden, dass die Umgangskontakte stärker als sonst üblich zeitlich zusammengefasst werden, also während mehrerer zusammenhängender Tage ausgeübt werden, dafür aber in geringeren Intervallen (also z.B. alle 3 Wochen statt 14-täglich; vgl. Klinkhammer in: Wendl/Dose; Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn 273; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.9.2013, 3 UF 49/13). Dies lässt sich allerdings in der Praxis nur bei Kindern realisieren, die noch nicht zur Schule gehen.
Bei der Ausübung des Umgangs müssen öffentliche Verkehrsmittel (OLG Jena, Beschl. v. 18.5.2016 – 1 UF 142/16, FuR 2017, 462, OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2013 – 15 WF 414/13, FuR 2014, 371; Klinkhammer in: Wendl/Dose; a.a.O. § 2 Rn 273), direkte Verbindungen sowie Sondertarife und besonders günstige Angebote (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2017 – 13 UF 72/17, FuR 2018, 592 m.w.N., OLG Jena, Beschl. v. 18.5.2016 – 1 UF 142/16, FuR 2017, 462) genutzt werden, um jedenfalls den ungeschmälerten Mindestkindesunterhalt sicherzustellen (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2013 – 15 WF 414/13, MDR 2014, 477; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.10.2007 – 15 WF 229/07, FamRZ 2008, 1273; OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.10.2012 – 10 UF 10/12, FamFR 2012, 535; Schmidt/Kohne in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Kap. 2 Rn 512). Auch ist das Angebot der Kinder, mit einem Wochenendticket zum niedrigen Preis allein zum Vater fahren, zu beachten; der Vater kann dann keine höheren Umgangskosten mit dem Auto oder dem Zug anrechnen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2011 – 18 WF 130/11, FamFR 2011, 464).
bb) Maßnahmen auf Seiten des betreuenden Elternteils
Zu denken ist aber auch an die Mitwirkung des betreuenden Elternteils, die zu einer Reduzierung des Aufwands führen können. Auch dies folgt aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Gebot, Belastungen des anderen Unterhaltsbeteiligten möglichst gering zu halten.
Folglich können dem anderen Elternteil Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Umgangskontakte auferlegt werden wie z.B. Abholen des Kindes am Flughafen, Bahnhof oder an einer Autobahnraststätte (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.2.2019 – 6 UF 145/18 NZFam 2019, 498; OLG Schleswig, Beschl. v. 3.2.2006 – 13 UF 135/05, FamRZ 2006, 881; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.11.2013 – 10 UF 173/13, FamRZ 2014, 858; Rakete-Dombeck/Kretschmar in: Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn 36 m.w.N..), um die zeitlichen und finanziellen Belastungen für den umgangsberechtigten Elternteil zu reduzieren (OLG Naumburg, Beschl. v. 26.3.2010 – 8 UF 53/10, FamRZ 2011, 308; OLG Bremen, FamRZ 2008, 1274, OLG Dresden, Beschl. v. 7.2.2005 – 20 UF 896/04, FamRZ 2005, 927; OLG Schleswig, Beschl. v....