Die staatlichen Sicherungssysteme der Altersvorsorge reichen bekanntermaßen nicht mehr aus, so dass allen Personen angeraten wird, zusätzliche, eigene Vorsorge zu treffen, um auch nach Beendigung des Berufslebens einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen.
a) Angemessene Höhe der Aufwendungen
Der Unterhaltspflichtige darf aber auch Vorsorge für sein eigenes Alter treffen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung sind deshalb abzugsfähig. Hier wird ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersversorgung akzeptiert (BGH NJW 2003, 1660 [BGH, Urt. v. 19.2.2003 – XII ZR 67/00]).
Es sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH noch zusätzliche Rücklagen für die Alterssicherung auch unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen anzuerkennen:
- Beim Elternunterhalt als schwächerer Form einer Unterhaltsverpflichtung kann ein Betrag von weiteren 5 % des Bruttoeinkommens als angemessener Aufwand für eine zusätzliche Altersversorgung angesehen werden (BGH FamRZ 2004, 792 [BGH, Urt. v. 14.1.2004 – XII ZR 149/01]).
- Bei anderen Unterhaltsverhältnissen sind sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Pflichtigen jeweils 4 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (BGH FamRZ 2005, 1817).
Lediglich tatsächlich erbrachte Aufwendungen sind abzuziehen; fiktive Abzüge werden nicht anerkannt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2012 – 8 UF 221/10, FamFR 2012, 345 m.w.N). Allerdings kann jederzeit mit der Altersvorsorge begonnen werden.
Ein Altersvorsorgebedarf entfällt,
- wenn der Berechtigte bereits eine angemessene Altersversorgungerreicht hat oder
- mit Erreichen des 65. Lebensjahrs, da danach Altersversorgung geleistet wird und nicht mehr für eine solche vorzusorgen ist
b) Art der Altersvorsorge
Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der hierauf gerichteten Vermögensbildung zu akzeptieren. Daher kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche langfristig laufende private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein Sparbuch erfolgen. Aber auch die Finanzierung von Wohneigentum kommt in Betracht. Aber auch jede andere Art von langfristiger, der Alterssicherung dienender Geldanlage ist anzuerkennen. Das gilt für den Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen ebenso wie für Lebensversicherungen. Allerdings muss in geeigneter Form für das Alter vorgesorgt werden. Je langfristiger die Anlage erfolgt ist, desto eher lässt sich begründen, dass sie für die Altersversorgung bestimmt ist und nicht zur Finanzierung des nächsten Urlaubs dienen wird.
Praxistipp:
Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der Vermögensbildung zu akzeptieren. In der Praxis ist es also notwendig, genau darzulegen, inwieweit die konkret gewählte Vermögensbildung tatsächlich der Altersvorsorge dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anlage sehr langfristig erfolgt ist. Dann sind die entsprechenden Beträge innerhalb der 4 %-Grenze unterhaltsrechtlich zu tolerieren. Je langfristiger eine Vermögensanlage ist, desto eher kann sie als konkrete Altersvorsorge akzeptiert werden.
c) Krankheitsvorsorge
Auch eine zusätzliche Krankenversicherung ist absetzbar, wenn damit Risiken abgedeckt werden, die von der normalen Krankenvorsorge nicht getragen werden, nicht aber, wenn die normale Versicherung bereits eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall bewirkt.
4. Weitere Versicherungen
Ein Abzug der Unfall- und Haftpflichtversicherung und der Hausratversicherung ist bei der Unterhaltsberechnung nicht möglich. Solche privaten Personen- und Sachversicherungen sind dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868; BGH, Urt. v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350-372, FamRZ 2010, 1535; OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.1.2019 – 6 UF 76/18, NZFam 2019, 639; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.2.2012 – 9 UF 94/11).