Der Zugang zu den Nutzerkonten – insb. bei sozialen Netzwerken – sollte weiterhin durch das Fernmeldegeheimnis ausgeschlossen sein, wenn Kommunikationsinhalte auf externen Servern gespeichert sind (vgl. Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263 f.). Die Zugangsmöglichkeit eröffnet den Erben die Möglichkeit, von abgerufenen sowie noch nicht abgerufenen Kommunikationsinhalten des Erblassers mit Dritten Kenntnis zu nehmen. Die Rechte der Kommunikationspartner sowie des Erblassers werden durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme verletzt. Anknüpfungspunkt bildet hierfür § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG). Gemäß § 88 Abs. 1 S. 1 TKG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände. Hierbei stellt § 88 TKG die einfachgesetzliche Ausgestaltung des durch Art. 10 GG garantierten Fernmelde- bzw. Telekommunikationsgeheimnisses dar, welches die Vertraulichkeit der Individualkommunikation im Fernmeldeverkehr schützen soll (KG Berlin, Urt. 31.5.2017 – 21 U 9/16, FamRZ 2017, 1348 ff.). Jeder Dienstanbieter ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist (§ 88 Abs. 2 TKG). Schließlich ist es den nach § 88 Abs. 2 TKG Verpflichteten untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung des Telekommunikationsdienstes einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen (§ 88 Abs. 3 S. 1 TKG).
Die durch § 88 TKG gewährte Vertraulichkeit ist durch einen Zugang der Erben nicht mehr gewahrt. Daher hat der Erbe als "anderer" i.S.v. § 88 Abs. 3 S. 1 TKG grds. keinen Anspruch auf Zugang zu einem Nutzerkonto. Es liegt ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB vor (so das KG Berlin, Urt. 31.5.2017 – 21 U 9/16, FamRZ 2017, 1348 ff.). Allenfalls komme ein Zugang in Betracht, wenn alle Kommunikationspartner hierzu zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren. In seiner medienwirksamen Entscheidung hat der BGH die vorgenannte Rechtsansicht der Vorinstanz verworfen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2018, a.a.O.). Der BGH hat klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis weder den Erblasser noch den jeweiligen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme des Erben vom Inhalt des Benutzerkontos schützt. Dies gilt sowohl für die zum Zeitpunkt des Todes durch den Erblasser noch nicht abgerufenen als auch hinsichtlich der bereits zur Kenntnis genommenen, auf den jeweiligen Servern des Dienstanbieters gespeicherten Inhalte. Der Erbe ist nicht "anderer" i.S.v. § 88 Abs. 3 S. 1 TKG. Schließlich besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, eine Unterscheidung danach zu treffen, ob Kommunikationsinhalte einerseits etwa durch Ausdrucken verkörpert oder auf einem Medium des Erblassers gespeichert sind und andererseits ob diese lediglich digital auf Servern des Anbieters abrufbar sind. Die Zugriffsmöglichkeit des Erben würde im Einzelfall vom Zufall abhängen, wo sich die Inhalte befinden und wie sie gespeichert sind. Dies ist nicht gerechtfertigt. Der Erbe hat einen Anspruch auf Zugang zum Nutzerkonto des Erblassers, selbst für den Fall, dass er auf die Kommunikation des Erblassers über externe Server zugreifen will. Dem steht § 88 TKG nicht entgegen.