Kraft Gesetzes sind nach § 1 Beschäftigte, insb. nach S. 1 Nr. 1 der Vorschrift Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Unter den Voraussetzungen von § 2 sind auch Selbstständige versicherungspflichtig, die in wirtschaftlicher Hinsicht typischerweise ähnlichen Risiken ausgesetzt sind, wie der in § 1 genannte Personenkreis. Versicherungspflichtig als sonstige Versicherte sind Personen nach § 3. Hierzu zählen etwa Personen, denen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistende aufgrund gesetzlicher Pflicht und Personen, die von einem Sozialversicherungsträger Einkommensersatzleistungen beziehen.
Versicherungspflicht auf Antrag besteht nach Maßgabe von § 4, so etwa nach dessen Abs. 2 für Selbstständige, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind. Versicherungsfreiheit regelt § 5, während die Voraussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 geregelt ist.
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern, § 7. Das Versicherungsverhältnis wird durch den Realakt der Zahlung begründet, eines vorausgehenden Verwaltungsverfahrens bedarf es nicht (BSG, Urt. v. 23.10.2003 – B 4 RA 27/03 R, Rn 14). Es sind jedoch Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu beachten, § 196 Abs. 1. Die Beiträge – deren Höhe sich aus §§ 161 Abs. 2, 167 ergibt – sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, entrichtet werden, § 197 Abs. 2. Durch die wirksame Zahlung von Beiträgen werden Beitragszeiten begründet, i.d.R. in der gleichen Weise wie durch Pflichtbeiträge, § 55 Abs. 1 S. 1. Dies gilt aber dann nicht, wenn das Gesetz an die Leistungsgewährung weitergehende Anforderungen knüpft, wie etwa das Zurücklegen von Pflichtversicherungszeiten bei den Renten wegen Erwerbsminderung, s. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2. Allein mit freiwilligen Beiträgen können somit Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten nicht begründet werden.
Beiträge zur Rentenversicherung werden bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je hälftig getragen, § 168 Abs. 1 Nr. 1; abweichende Regelungen für andere Beschäftigte regelt § 168 Abs. 1 Nr. 2–7 und Abs. 2–3. Für 2021 beträgt der Beitragssatz (s. § 158) der allgemeinen RV 18,6 % des Bruttoeinkommens, bis zur Beitragsbemessungsgrenze (s. § 159) von jährlich 85.200 EUR (West) bzw. 80.400 EUR (Ost). Selbstständig Tätige tragen ihre Beiträge selbst, § 169 Nr. 1.
Nähere Regelungen hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter treffen §§ 162 f., hinsichtlich selbstständig Tätiger ist § 165 einschlägig.
Literaturhinweis:
Als Gegenleistung für geleistete Beiträge genießen Renten Eigentumsschutz (Art. 14 GG), s. Ruland, SRH, 6. Aufl. Rn 220 m.w.N. in Fn 380.