Zusammenfassung
Hinweis:
Vorschriften ohne weitere Bezeichnung sind solche des SGB VI.
Der vorliegende Beitrag ist der erste in der Reihe "Basiswissen: Gesetzliche Rentenversicherung (Teil 1) – Anspruch auf Altersrenten nach dem SGB VI". Es folgen demnächst die Beiträge "Basiswissen: GRV (Teil 2) – Anspruch auf Erwerbsminderungsrente" und "Basiswissen: GRV (Teil 3) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente".
I. Einleitung
Die überwiegend aus Beiträgen finanzierte gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung und zudem das wichtigste Einzelsystem der sozialen Sicherung in Deutschland. In ihr sind rund 56 Millionen Menschen aktiv und passiv versichert, 21,1 Millionen Menschen beziehen Renten, darunter 18,5 Millionen 65-jährige und ältere Rentnerinnen und Rentner. Die herausragende Stellung der GRV innerhalb des gesamten Alterssicherungssystems zeigt sich daran, dass auf das Volumen dieser Leistungen in den alten Bundesländern 68 % auf die GRV, in den neuen Ländern sogar 94 % des Gesamteinkommens der Rentnerhaushalte ausmachte.
Das auf Altersrentner mit 45-jähriger Beitragszahlung bei durchschnittlichem Verdienst abstellende Sicherungsniveau vor Steuern (steuerbereinigtes Nettorentenniveau, § 154 Abs. 3 S. 1 Nr. 2) beträgt derzeit 48,2 % und soll im Jahr 2025 49,4 % betragen. Es lag allerdings im Jahre 2008 noch bei 50,5 %.
Zahlreiche weitere aktuelle Einzelheiten zur GRV ergeben sich aus dem jährlich vom Bundeskabinett zu beschließenden Rentenversicherungsbericht (§ 154 Abs. 1, zuletzt vom 25.11.2020), der über die Finanzentwicklung der kommenden Jahre informiert und aus dem Alterungssicherungsbericht, der einmal pro Wahlperiode (zuletzt 2020) u.a. die Leistungen aus Alterssicherungssystemen und die Gesamteinkommen der Seniorinnen und Senioren beleuchtet (§ 154 Abs. 2).
Literaturhinweis:
Einen informativen Überblick zum Recht der GRV bietet Ruland (SRH, 6. Aufl., § 17).
Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland geht letztlich zurück auf das am 22.6.1889 in Kraft getretene Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung. Es war neben der im Juni 1883 errichteten Krankenversicherung und im Juli 1884 geschaffenen Unfallversicherung Teil der insb. von Bismarck initiierten Sozialversicherung. Das Projekt war konzipiert als "Vervollständigung der Gesetzgebung zum Schutze gegen die sozialdemokratischen Bestrebungen" (s. Stolleis, Geschichte des Sozialrechts in Deutschland, S. 55, Fn 126). Bei Erwerbsunfähigkeit und mindestens fünf Beitragsjahren konnte eine Invalidenrente beansprucht werden, mit dem 70. Lebensjahr und mindestens 30 Beitragsjahren eine Altersrente. Diese beinhaltete lediglich einen "Sicherheitszuschuss zum Lebensunterhalt" und keine Lebensstandardgarantie (Stolleis, a.a.O., S. 84, Fn 211). Eine wesentliche Fortentwicklung erfolgte durch die Rentenreformgesetze von 1957, deren Grundsätze (wie die Einführung des Umlagesystems und die vorgesehene Ausgestaltung der Rente als Lohnersatz) in der Folgezeit vielfach modifiziert, aber bis heute nicht prinzipiell verlassen wurden (s. Stolleis, a.a.O., S. 275 ff. m.w.N.).
Literaturhinweis:
Aktuelle Herausforderungen der gesetzlichen Alterssicherung werden unter den Aspekten demographische Herausforderung, zukunftsfähige Weiterentwicklung und Systemgerechtigkeit in Heft 16 der NZS 2021, 617 ff. erörtert.
Versicherungsfälle, d.h. die Risiken, gegen die Schutz geboten wird, sind:
- das Erreichen bestimmter Altersgrenzen, die zu den in § 33 Abs. 2 genannten Renten berechtigen (Anm. d. Red.: hiermit befasst sich dieser Beitrag "Basiswissen: GRV (Teil 1)",
- das Vorliegen verminderter Erwerbsfähigkeit, das zu Renten nach § 33 Abs. 3 führt (Anm. der Red.: künftiger Beitrag "Basiswissen: GRV (Teil 2)" und
- der Tod unter Zurücklassung von Hinterbliebenen – mit der Folge des Entstehens von Renten nach § 33 Abs. 4 (Anm. d. Red.: künftiger Beitrag "Basiswissen: GRV (Teil 3)".
Die Rentenversicherung ist als reine Risikoversicherung ausgestaltet. Leistungen sind nur zu erbringen, wenn eines der genannten Risiken eintritt. Geschieht das nicht, so werden Beiträge nicht erstattet; letzteres ist nur i.R.v. § 210 vorgesehen.
II. Versicherte/Beiträge
Kraft Gesetzes sind nach § 1 Beschäftigte, insb. nach S. 1 Nr. 1 der Vorschrift Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Unter den Voraussetzungen von § 2 sind auch Selbstständige versicherungspflichtig, die in wirtschaftlicher Hinsicht typischerweise ähnlichen Risiken ausgesetzt sind, wie der in § 1 genannte Personenkreis. Versicherungspflichtig als sonstige Versicherte sind Personen nach § 3. Hierzu zählen etwa Personen, denen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistende aufgrund gesetzlicher Pflicht und Personen, die von einem Sozialversicherungsträger Einkommensersatzleistungen beziehen.
Versicherungspflicht auf Antrag besteht nach Maßgabe von § 4, so etwa nach dessen Abs. 2 für Selbstständige, die ni...