Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V besteht für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, Versicherungspflicht, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert nach § 10 SGB V waren. Auf die erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) grds. eine Zeit von drei Jahren angerechnet, § 5 Abs. 2 S. 3 SGB V. Die Versicherungspflicht ist gegenüber einer aus anderen Gründen bestehenden Pflichtversicherung subsidiär, § 5 Abs. 8 SGB V. Solange Personen noch hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, besteht keine Pflichtversicherung, § 5 Abs. 5 SGB V.

Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und die Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge nach Maßgabe der Vorschrift des § 249a hälftig. Freiwillig oder privat Krankenversicherte erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss, § 106.

Personen, die die Voraussetzungen der Pflichtversicherung der Rentner nicht erfüllen, können sich nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig versichern.

 

Hinweis:

Während die Beiträge versicherungspflichtiger Mitglieder sich – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – nach den Einnahmen richten, die in den Vorschriften der § 237 i.V.m. § 226 Abs. 2, §§ 228, 229 und 231 SGB V richten, gilt für freiwillige Mitglieder eine tendenziell höhere Beitragsbelastung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, § 240 Abs. 2 SGB V. Dabei sind grds. sämtliche Einnahmen zu berücksichtigen, ohne Rücksicht auf Familienstand oder Zahl der Angehörigen. Einzelheiten zur Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 2 SGB V regeln die vom GKV-Spitzenverband (§ 240 Abs. 1 SGB V) bestimmten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.

Dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterfallen nicht nur die gesetzlich Krankenversicherten (§§ 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI), somit auch Rentnerinnen und Rentner, die pflichtversichert sind, aber auch solche, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert haben, § 20 Abs. 3 SGB XI.

ZAP F. 18, S. 977–984

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge