Wählt man den Ansatz einer Ladesäulenversorgung über selbst generierten Strom auf dem Dach, ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020, in Kraft getreten am 1.1.2021 (BGBl I, 2020, S. 3138 [EEG]), einschlägig. Hier bleibt spannend, ob dies auch neben einem selbstgenutzten Wohneigentum für Mietwohnungen denkbar ist. Vor allem ist dann zu klären, ob man das Ganze mit dem "Mieterstrommodell" kombinieren kann.
a) Mieterstrommodell
Zum Mieterstrom vorab folgendes: Als Modell eingeführt durch das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11.7.2017 (BGBl I, 2017, S. 2532 ff.) wird unter der Bezeichnung "Mieterstrom" Strom bezeichnet, der von Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von dort direkt ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang geliefert und verbraucht wird. Das geschieht entweder durch den Vermieter selbst oder durch Unternehmen, die sich auf Energiedienstleistungen spezialisiert haben. Der Vermieter stellt dann seine Dachflächen zur Verfügung. Mieterstrom wird staatlich gefördert. Grob gesagt darf er höchstens zu 90 % des herkömmlichen Grundtarifs abgegeben werden (§ 42a Abs. 4 EnWG). Als Anlagenbetreiber erhält der Vermieter einen "Mieterstromzuschlag" vom Netzbetreiber. All dies gilt nur, wenn die Solaranlage ab dem 25.7.2017 in Betrieb genommen wurde (§ 100 Abs. 7, S. 1 EEG 2017), denn das Mieterstromgesetz ist an diesem Tag in Kraft getreten.
b) Mieterstromvertrag
Vermieter und Mieter müssen dann aber einen zusätzlichen Mieterstromvertrag schließen, der nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein darf (§ 42a Abs. 2, S. 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG). Andernfalls ist der Mieterstromvertrag nichtig. Denn der Gesetzgeber will keine kombinierte Bindung des Wohnungsmieters an eine bestimmte Stromversorgung, sondern will ihm dazu das jederzeit ausübbare Wahlrecht belassen.
Gesetzliche Basis für den Vertrag zur Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) ist § 42a EnWG. Einschlägig dürfte darüber hinaus die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 25.10.2006 (BGBl. I 2006, S. 2391 i.d.F. v. 14.3.2019, BGBl. I 2019, S. 233) sein (§ 1 Abs. 2 S. 1). Zu regeln sind insbesondere: Vertragsgegenstand, Laufzeit und Kündigung, Abwicklung bei Wohnungswechsel, Strompreis, Preisänderung, Mess- u. Steuereinrichtung, Verfahren bei fehlender Messeinrichtung oder fehlender Abrechnung, Verbrauchsablesung, Abrechnung/Rechnungsstellung/Zahlung/Aufrechnung, Zutrittsrecht, Haftung bei Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung und salvatorische Klausel/Formvorschriften.
c) Vermieter als Energieversorger
Der Haken für so manchen Vermieter: Als Stromlieferant wird der Vermieter selbst zum Energieversorger und unterliegt dessen Anforderungen. Er muss die Vollversorgung seiner Mieterstromkunden mit Strom gewährleisten; also auch dann, wenn die Sonne nicht scheint und Strom nicht selbst produziert wird. Auf diese Weise wird er zum Stromeinkäufer für seine Mieter und muss mit den Netzbetreibern und den Energieversorgern Rahmenverträge abschließen.
Der Vermieter muss ein entsprechendes Gewerbe anmelden. Auch als Einzelperson ist er ein "Energieversorgungsunternehmen" i.S.d. EnWG und des EEG in seiner Fassung ab dem 17.7.2017. Die dort enthaltenen Verpflichtungen treffen ihn voll, insb. die Gestaltung von Versorgungsverträgen, die Rechnungsgestaltung, die Stromkennzeichnung, sowie Registrierungs- und Mitteilungspflichten. Der dafür erforderliche Aufwand wird nicht extra entgolten. Er ist bereits in der Berechnung des Mieterstromzuschlags berücksichtigt. Als Unternehmer wird der Vermieter in vollem Umfang steuerpflichtig. Insbesondere zahlt er Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die Frage, ob der Vermieter gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, bejahte jüngst das FG Niedersachsen (Urt. v. 25.2.2021 – 11 K 201/19): Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Bis zur Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs gilt: Der Vermieter darf gegen die vereinnahmten Umsatzsteueranteile aus dem Verkauf von Mieterstrom die von ihm gezahlte Vorsteuer für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage gegenrechnen.
Weiter zahlt er die volle EEG-Umlage für den gelieferten Mieterstrom (§ 3 i.d.F. v. 15.7.2020, BGBl. I 2020, S. 1696; vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße – 4 K 1029/08 zur Verpflichtung eines Vermieters durch die Gemeinde, wegen seiner Eigenschaft als Energieversorger für die betriebene Photovoltaikanlage eine "Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für Kleingewerbe" zu zahlen – verneint).
Das geltende Recht führt bislang zu sehr hohen Hürden für die Anwender des Mieterstrommodells und zieht wie gerade gezeigt einen ebenso hohen Bürokratieaufwand nach sich. Entgegen der politischen Leitlinie eines verstärkten Einsatzes regenerativer Energien innerhalb des Klimaschutzes, ist deshalb die Photovolt...