Die DENIC eG (kurz: DENIC) verwaltet Domains mit der Top Level Domain ".de". Die DENIC-Domainbedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC und dem Domaininhaber. Es ist grds. denkbar, dass ein Domaininhaber mit der Registrierung eines Namens als Domain in Rechte Dritter, z.B. Namens- und Markenrechte, eingreift. Für den Fall, dass ein Dritter der Ansicht ist, dass eine Domain in seine Rechte eingreift, hat die DENIC das Instrument des sog. Dispute-Eintrages vorgesehen. Nach § 2 Abs. 3 der DENIC-Domainbedingungen kann die DENIC eine Domain mit einem Dispute-Eintrag versehen, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die dafürsprechen, dass ihm ein Recht zusteht, das durch die Domain möglicherweise verletzt wird und wenn er erklärt, die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Domaininhaber geltend zu machen. Der Dispute-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr, wird aber von der DENIC verlängert, wenn sein Inhaber eine Verlängerung beantragt und nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von dem Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden (vgl. auch § 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen).
Vor dem Hintergrund dieser Regularien hatte das OLG Braunschweig (Urt. v. 25.3.2021 – 2 U 35/20) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Klägerin war Inhaberin der Domain "www.hxxx.de " gewesen. Der Beklagte trug den Familiennamen "hxxx" und hatte bei der DENIC einen Dispute-Antrag in Bezug auf die vorstehend genannte Domain der Klägerin gestellt. Daraufhin wurde ein Dispute-Eintrag vorgenommen. Die Klägerin hatte danach u.a. Klage auf Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages gestellt. Sie war der Ansicht, dass ihr Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB resultiere. Diese Regelung bestimmt: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet." Das LG Braunschweig (Urt. v. 19.8.2020 – 9 O 6401/19) hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Klägerin der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zusteht. Sie könne daher von dem Beklagten verlangen, in die Löschung des von ihr veranlassten Dispute-Eintrages für die Internetdomain "hxxx.de" einzuwilligen bzw. diese zu veranlassen. Das OLG Braunschweig hat seine Ansicht wie folgt begründet:
Durch die Veranlassung des Dispute-Eintrages habe der Beklagte in sonstiger Weise "etwas" erlangt. Als erlangtes Etwas komme jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsprechung einer bestimmten Person zugewiesen werden könne. Hierzu zählten nicht nur alle absoluten Rechte, sondern ebenso vorteilhafte Rechtstellungen sonstiger Art. Eine solche Rechtsstellung habe der Beklagte aufgrund der (eingangs genannten) Domainbedingungen der DENIC erlangt. Aufgrund dieser Domainbedingungen sichere sich der Beklagte mit einem Dispute-Eintrag nicht nur die Priorität gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen, sondern bewirke für sich auch einen Domainerwerb, sofern die Domain freigegeben werde. Diese für den Beklagten vorteilhafte und vermögensrechtlich verwertbare Rechtsposition ähnele einer Anwartschaft auf die Domainregistrierung und sei damit ein "Etwas" i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Diese Rechtsposition habe der Beklagte auch "auf Kosten" der Klägerin erlangt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine Domain aufgrund der DENIC-Domainbedingungen regelmäßig übertragbar sei. Eine mit einem Dispute-Eintrag versehene Domain könne jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Aufgrund dessen werde durch den Dispute-Eintrag in die durch die Domainregistrierung erlangte Rechtsposition eingegriffen. Die Folge hiervon sei, dass der Beklagte seine Rechtsposition "auf Kosten" des Domaininhabers erlangt habe, da dieser die uneingeschränkte wirtschaftliche Verwertbarkeit der Domain verloren habe. Dass diese Wirkung des Dispute-Eintrages befristet sei, ändere nichts daran, dass der Beklagte seine (vorübergehende) Rechtsposition nur durch den Eingriff in die Rechtsposition des Domaininhabers erlangen könne.
Da dem Beklagten kein Recht an dem Namen "hxxx" zugestanden habe, erfolgte der Erwerb der vorgenannten Rechtsposition "ohne rechtlichen Grund". An dieser Stelle hat das OLG Braunschweig etwaige – letztlich aber nicht vorhandene – Rechtspositionen des Beklagten im Hinblick auf diese Domain geprüft. Hierauf soll an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden.
Die Klägerin hatte ferner einen Anspruch auf Unterlassung künftiger Dispute-Einträge geltend gemacht. Dieser wurde von dem OLG Braunschweig abgelehnt. Ein solcher Unterlassungsanspruch könne weder auf § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. ...