Einem Unternehmen waren in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Detmold diverse Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kfz-Zubehör vorgehalten worden. Nachdem das Unternehmen die Ansprüche anerkannt hatte, erging am 23.1.2018 ein Anerkenntnisurteil (06 O 2/18). Der Antragsteller hat dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners das Anerkenntnisurteil zugestellt.
Der Gläubiger (vorheriger Antragsteller) musste im November 2020 feststellen, dass die Schuldnerin (vorheriger Antragsgegner) gegen ein Unterlassungsgebot gemäß Anerkenntnisurteil vom 23.1.2018 verstieß. Er leitete hiernach ein Ordnungsgeldverfahren gegen das Unternehmen ein.
Das LG Detmold (Beschl. v. 12.4.2021 – 06 O 2/18) setzte ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.000 EUR fest. Dass die Schuldnerin dem Unterlassungsgebot zuwider gehandelt hatte, war unstreitig. Das LG Detmold stellte fest, dass es der Schuldnerin oblegen hätte, sich zu entlasten und im Einzelnen dazu vorzutragen, welche Maßnahmen sie ergriffen hatte, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern. Die Schuldnerin hatte diesbezüglich vorgetragen, dass sie von einem (dritten) Unternehmen einen sog. Abmahnschutz vom Typ "E" erworben habe, den anschließend ein weiteres Unternehmen in ihrem Auftrag in ihre Internetseite eingepflegt habe. Danach hätten sämtliche Internetseiten dem Unterlassungsgebot genügt. Nach Angaben der Schuldnerin hatte sie in der Folgezeit ihre Internetauftritte gar nicht mehr kontrolliert, sondern allein darauf vertraut, dass die von ihr beauftragten Unternehmen für eine ständige Verfügbarkeit der erforderlichen Rechtstexte sorgen würden. Die Schuldnerin war selbst dann untätig geblieben, als sie von der Polizei erfuhr, dass Hacker auf ihren Internetseiten das Impressum verändert und Rechtstexte gelöscht hätten. Nach Ansicht des LG Detmold hätte die Schuldnerin spätestens bei Kenntniserlangung von der "Hacker"-Situation Kontakt zu dem von ihr beauftragten Unternehmen aufnehmen und darauf hinwirken müssen, dass die gelöschten Rechtstexte wieder hergestellt würden. Da sie solche Maßnahmen jedoch nicht eingeleitet hatte und untätig geblieben war, habe sie nicht alles getan, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar gewesen war, um zukünftige Verletzungen zu verhindern.
Dieser Fall illustriert sehr gut, dass sich Unternehmen nicht darauf beschränken können, die Beseitigung von Wettbewerbsverstößen auf Dritte zu delegieren. Sie sind vielmehr im eigenen Interesse verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Webauftritt rechtskonform ist. Insbesondere nach Hacker-Angriffen sind Unternehmen verpflichtet, schnellstmöglich ihre Webauftritte auf Rechtskonformität zu prüfen.