Der Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt, leitet sich aus dem Anwaltsvertrag ab. Anspruchsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch ist er allerdings nicht, sondern es sind die §§ 675, 667 BGB mindestens in entsprechender Anwendung (BGH zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [ders.] = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider). Der Rechtsanwalt hat über erhaltene Vorschüsse abzurechnen. Eine entsprechende vertragliche Pflicht folgt aus §§ 675, 666 BGB (vgl. BGH, a.a.O.). Unabhängig von der Abrechnung braucht der Rechtsanwalt erhaltene Vorschüsse nicht zurückzuzahlen, soweit sein Vergütungsanspruch entstanden und fällig geworden ist (BGH, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gem. § 8 Abs. 1 RVG (BGH a.a.O., BGH zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [ders.] = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider). Gemeint ist damit die Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Anspruch entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann. Das setzt grds. die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem Zeitpunkt an (§ 271 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und ggf. den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann.
Demgegenüber hängt der Anspruch des Mandanten nicht davon ab, dass der Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende und den Vorschuss berücksichtigende Vergütungsberechnung erteilt hat. Vielmehr ist allein auf die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG abzustellen. Von diesem Zeitpunkt an lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe der Vorschuss verbraucht worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, den Rückforderungsanspruch des Mandanten von einer ordnungsgemäßen Berechnung gem. § 10 RVG abhängig zu machen. Der Schutz des Mandanten ist durch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewährleistet. Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch wird der Mandant oft erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung erlangen, die den Anforderungen des § 10 RVG entspricht oder aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Beratung, die mit dem Hinweis auf eine drohende Verjährung verbunden ist (s. BGH zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [ders.] = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider).