Praktische Probleme bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses ergeben sich vielfach aus dem Umstand, dass der Auftraggeber (oder nach dem gesetzlichen Anspruchsübergang dessen Rechtsschutzversicherung) für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH NJW 1991, 1884; BGH BRAGOreport 2001, 23 [Hansens] = AnwBl 2000,754; BGH AnwBl 2005,716). Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gem. §§ 675, 666 BGB und der Anspruch des Mandanten aus § 10 Abs. 3 RVG auf Mitteilung der Vergütungsberechnung besteht zwar auch dann, wenn der Mandant die Vergütung bereits gezahlt hat, ändern an dieser Verteilung der Beweislast nichts. Der Auftraggeber kann die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung erforderlichenfalls gesondert geltend machen, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten, oder im Wege der Stufenklage zunächst die Mitteilung der Berechnung verlangen, um nach deren Vorlage seinen Zahlungsanspruch zu beziffern (vgl. BGH NJW 1991, 1884).

Im hier erörterten Fall des BGH bestanden für die Rechtsschutzversicherung des Auftraggebers derartige praktische Probleme nicht. Höhe und Zweck des Vorschusses waren hier ebenso unstreitig wie der Umstand, dass der geleistete Vorschuss nicht verbraucht war. Häufig ist es jedoch nicht so einfach, den Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Das soll hier für einige Fallgestaltungen verdeutlicht werden.

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