Als weiteren Ausnahmetatbestand sieht der BGH es an, wenn der Rechtsanwalt über die Bemessungsgrundlage getäuscht worden ist. Dies kann an sich lediglich die für die Bestimmung der Rahmengebühr auch maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers betreffen. Den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kennt der Rechtsanwalt aus eigenem Erleben. Eine Täuschung des Mandanten hierüber ist kaum denkbar. Hat der Mandant seinem Rechtsanwalt vorgetäuscht, er lebe gerade über der Einkommensgrenze, die ihn zur Bewilligung von Beratungshilfe berechtigen würde, ist der Mandant tatsächlich jedoch Millionär, so kann die Unkenntnis von den überdurchschnittlichen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen des Mandanten den Rechtsanwalt zur Bestimmung einer zu niedrigen Rahmengebühr geführt haben. Auch dabei sind die praktischen Auswirkungen jedoch relativ gering. Hat der Rechtsanwalt nämlich die Schwellengebühr angesetzt, bei der Geschäftsgebühr nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG also eine 1,3 Gebühr, kann er eine höhere Gebühr ohnehin nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die ganz überragenden Vermögensverhältnisse des Mandanten führen bei nicht umfangreicher und nicht schwieriger Tätigkeit nicht zu einer Anhebung der Geschäftsgebühr über den Gebührensatz von 1,3 hinaus.

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