Der Umfang der einem Verbraucher zu erteilenden Informationen über Garantien im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware hat sich durch eine – nachfolgend dargestellte – Gesetzesänderung und (bzgl. Herstellergarantien) durch eine – nachfolgend dargestellte – EuGH-Entscheidung verändert. Im Einzelnen:
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Gesetzesänderung zum 1.1.2022 |
Mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (BGBl I 2021 S. 2133) wurde die Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkaufrichtlinie” = WKRL) umgesetzt. Davon betroffen ist auch die Vorschrift des § 479 BGB (Informationspflichten bezüglich Garantien).
Die Vorgaben, die bis zum 31.12.2021 in Nr. 1 und 2 des § 479 Abs. 1 BGB a.F. geregelt waren, wurden in der Neufassung auf fünf Nummern erweitert. Zum Teil sind es Präzisierungen, zum Teil aber auch Erweiterungen. Beispielsweise muss nach § 479 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB n.F. auch darauf hingewiesen werden, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers wegen Mängeln für diesen unentgeltlich ist. Eigene Nummern haben nun (woran man die große Bedeutung der Garantie-Informationen nach dem Willen des Gesetzgebers erkennen kann):
Eine klare Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage stellt es dar, dass nach § 479 Abs. 2 BGB n.F. „spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Sache” die Garantieerklärung dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Bislang bestand nur eine Pflicht dazu, wenn der Verbraucher das verlangt hat (§ 479 Abs. 2 BGB a.F.).
Von Bedeutung, auch für die neue Rechtslage, ist die EuGH-Entscheidung (Urt. v. 5.5.2022 – C-179/21) zur Informationspflicht bezüglich Herstellergarantien (auf Vorlage des BGH, Beschl. v. 11.2.2021 – I ZR 241/19). Insofern ist nun geklärt, ob und in welchem Umfang über Herstellergarantien zu informieren ist, insb. ob schon das Bestehen einer solchen Garantie die Belehrungspflicht der Händler auslöst (Informationsbeschaffungspflicht der Händler).
Die Vorlagefragen des BGH lauteten im Kern, ob bereits das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 auslöst und, ob bei Erwähnung der Garantie der Grad der Erkennbarkeit für den Verbraucher eine Rolle spielt.
Der EuGH hat die Fragen dahingehend beantwortet:, dass nur derjenige Händler verpflichtet ist, sich die Garantieinformationen des Herstellers zu beschaffen und darüber vollständig zu belehren, der die Garantie zum „zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots” macht.
Ob die Bedingungen, die der EuGH formuliert hat, z.B. schon dann erfüllt sind, wenn die Garantie lediglich im Fließtext von AGB oder an untergeordneter Stelle einer Artikelbeschreibung erfolgt, ist fraglich und eine Frage der Einzelfallwürdigung. Zu relevanten Gestaltungsformen wird sich die Rechtsprechung nun neu positionieren müssen. Der sicherste Weg für die Händler ist es aber weiterhin, die Garantieinformationen dann vorzuhalten, wenn die Garantie in der Warenpräsentation werblich erwähnt wird.
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Zeitpunkt und Form der Garantieinformationen |
Wichtig ist, dass die auf der Webseite erfolgte Information seit dem 1.1.2022 gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. „spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Sache” als Garantieerklärung dem Verbraucher nachfolgend noch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird (z.B. per E-Mail, Telefax oder Schriftstück). Denn nach st. Rspr. stellt eine Webseite keinen „dauerhaften Datenträger” und keine Textform dar.