Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, die dem ArbZG unterliegen, einschließlich „mobiler” Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer im Homeoffice und in Vertrauensarbeitszeit (vgl. Bayreuther, NZA 2023, 193).

Nach derzeitigem Kenntnisstand verbleibt es bei der Ausnahme leitender Angestellter von der Pflicht zur Erfassung ihrer Arbeitszeit (§ 18 ArbZG, vgl. Bayreuther, NZA 2023, 193; vgl. auch Henssler/Lunk, NZA 2016, 1425 zur Situation de lege lata und de lege ferenda). Ausnahmeregelungen soll es nach § 16 Abs. 7 Nr. 3 ArbZG-E für Arbeitnehmer geben, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann”. Das können Führungskräfte („leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis”, Art. 17 Abs. 1 RL 2003/88/EG) sein. Tarifvertragsparteien und Betriebspartner aufgrund eines Tarifvertrags sollen festlegen können, für welche Arbeitnehmer die Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangt. Der Wortlaut des Referentenentwurfs v. 18.4.2023 übernimmt dabei die Formulierung aus Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeit-RL, die für den so definierten Personenkreis Abweichungen von der RL ausdrücklich gestattet.

De lege ferenda bleibt die Ausnahme leitender Angestellter, bestimmter Berufsgruppen (u.a. insb. Auch Anwälte, hierzu Thüsing/Rombey/Schippers, NZA 2020, 480; Willemsen/Oberthür, NJW 2020, 1761; Wirtschaftsprüfer sind nach § 45 WPO ausgenommen, zur Konfliktsituation zwischen Berufsrecht und -arbeitszeitrecht vgl. die Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch den Ausschuss Arbeitsrecht vom März 2023, Stellungnahme Nr. 14/2023 und Willemsen/Oberthür, NJW 2020, 1761) und von Spitzenverdienern auch mit Blick auf digitale Arbeitsplätze, Eigenverantwortung und entsprechend gewandelten Arbeitsschutz (zu Arbeitsschutz und Digitalisierung Wiebauer, NZA 2016, 1430) sowie den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein ungelöstes Thema (vgl. Baeck/Winzer, NZA 2020, 96, 101), das insb. aus Wettbewerbsgründen einen gesamteuropäischen Gleichlauf im Auge haben sollte.

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