(BGH, Urt. v. 25.7.2023 – X ZR 51/23) • Die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456; Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22, WRP 2023, 833). Eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.v. § 130d S. 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.

ZAP EN-Nr. 579/2023

ZAP F. 1, S. 948–948

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