Ein Rechtsanwalt hatte seine Dienstleistung betreffend die Überprüfung des Vorgehens gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verkehrsvergehens auf seiner Webseite beworben. Der Abschluss eines Mandatsvertrags sollte nach den Vorstellungen des Rechtsanwalts automatisiert erfolgen. Dazu stellte er in einer E-Mail, die potenzielle Kunden auf Anforderung hin erhielten, eine Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren” zur Verfügung. Ein Empfänger einer solchen E-Mail klickte diesen „Bestellbutton” an. Ausgehend von einem dadurch entstandenen Mandatsverhältnis bearbeitete der Rechtsanwalt die Bußgeldsache des Mandanten. Da dieser die geforderte Vergütung nicht zahlte, versuchte der Rechtsanwalt (Kläger), den Betrag gegen den Mandanten (Beklagten) einzuklagen. Dieses Vorhaben scheiterte vor dem AG Düsseldorf (Urt. v. 10.1.2023 – 37 C 124/22). Das Gericht war der Auffassung, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer (dazu zählen auch Freiberufler) bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden. Elektronischer Geschäftsverkehr setzt voraus, dass sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (§ 312i Abs. 1 BGB). Der Begriff „Telemedien” ist weit auszulegen und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, also jeden Online-Auftritt. Telemedien sind damit typischerweise Onlinedienste, wie Internetsuchmaschinen, Webseiten privater und gewerblicher Anbieter, Online-Shops oder Online-Auktionshäuser. Die vom Kläger online genutzte Schaltfläche erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen. Es handelte sich im vorliegenden Fall nach Auffassung des AG Düsseldorf auch nicht um einen Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation gem. § 312j Abs. 5 S. 1 BGB, da seitens des Klägers ein automatisiertes Verfahren mit Textbausteinen angewandt wurde. Der Kläger hatte die Schaltfläche „Bußgeld jetzt abwehren!” in seiner E-Mail nicht mit Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet. Die Formulierung „Bußgeld jetzt abwehren!” stellt nach den zutreffenden Ausführungen des AG Düsseldorf keine entsprechend eindeutige Formulierung i.S.d. § 312j Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB dar. Die Schaltfläche ist so zu beschriften, dass der Verbraucher im Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst. Sie muss in ihrer Eindeutigkeit der Aussage der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen” mindestens gleichwertig sein. Ein Vergütungsanspruch des Klägers bestand daher mangels Vertragsgrundlage nicht. Auch aus anderem rechtlichem Gesichtspunkt ergab sich kein Zahlungsanspruch. Nach dem Schutzgedanken des § 312j Abs. 3 BGB sind Bereicherungsansprüche wegen der Leistungen, die der Kläger gegenüber dem Beklagten erbracht hatte, grds. ausgeschlossen, da eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht ansonsten zu einer Umgehung der Schutznorm des § 312j Abs. 3, 4 BGB führen würde, die mit dem Grundgedanken des Verbraucherschutzrechts nicht vereinbar ist.