Ein Verbraucher hatte in einem Flugreiseportal eine Flugreise gebucht und darüber hinaus auf Schaltflächen geklickt, mit denen eine zusätzlich zu vergütende Prime-Mitgliedschaft eingegangen werden sollte. Die diesbezüglich vom Flugreiseportal verwendeten Schaltflächen waren mit den Aufschriften „Weiter” und „weiter mit Prime kostenlos” beschriftet. Zur Beendigung des betreffenden Buchungsvorgangs wurde die Schaltfläche „jetzt kaufen” vorgehalten. Den gezahlten Betrag von 74,99 EUR forderte der Verbraucher, der sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrags betreffend die Prime-Mitgliedschaft berief, erfolglos vom Flugreiseportal zurück und erhob sodann Klage auf Rückzahlung vor dem AG Pankow-Weißensee. Dieses verurteilte das Flugreiseportal (Beklagte) antragsgemäß (Urt. v. 8.12.2022 – 3 C 169/22). Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum LG Berlin ein. Diese blieb erfolglos (LG Berlin, Urt. v. 23.3.2023 – 67 S 9/23). Die sog. Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) soll den Verbraucher vor übereilten oder verdeckten Vertragsschlüssen schützen. Der Gesetzgeber hat bei Verletzung der Vorschrift eine einschneidende Sanktion vorgesehen. Falls keine Schaltfläche mit ausreichender Beschriftung verwendet wird, kommt ein Vertrag gar nicht erst zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Diese Grundsätze gelten nach den Ausführungen des LG Berlin auch dann, wenn mehrere Verträge gleichzeitig über die Bestellabläufe geschlossen werden sollen. Denn in den Fällen, in denen der Unternehmer wie hier auf elektronischem Wege gleichzeitig mehrere Verträge mit dem Verbraucher abschließt, müsse er seinen Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jedes Vertragsverhältnis gesondert gerecht werden. Diesen Anforderungen hätte die Beklagte nur genügt, wenn sie für den Abschluss der „Prime-Mitgliedschaft” eine gesonderte zweite und den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechende Schaltfläche vorgehalten hätte. An einer solchen fehle es für das von der Beklagten neben der Flugbuchung begründete weitere Vertragsverhältnis über eine mit 74,99 EUR jährlich zu vergütende „Prime-Mitgliedschaft”. Soweit der Fließtext des Buchungsvorgangs weitere Angaben enthalte, reichten diese für die Einhaltung der aus § 312j Abs. 3 BGB erwachsenden Pflichten des Unternehmers bereits grds. nicht aus.
Ähnlich gelagert war ein vom OLG Nürnberg (Urt. v. 29.5.2020 – 3 U 3878/19) entschiedener Fall gewesen. Eine Onlinehändlerin hatte auf ihrer Webseite Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel in Kombination mit einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft, die nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen eintreten sollte, angeboten. Eine Verbraucherin bestellte bei der Händlerin eine Ware. Am Ende des Bestellvorgangs gelangte die Kundin zu einer Bestellmaske sowie einem Bestellbutton „Jetzt kaufen”. Ein weiterer Bestellbutton oder eine Schaltfläche für die zusätzliche Vertragserklärung betreffend eine kostenpflichtige Mitgliedschaft gab es nicht. Bezüglich des Bestellbuttons ging das OLG Nürnberg davon aus, dass der Verbraucher im konkreten Fall mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließen soll. Allerdings beziehe sich die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen” (wie der Button zum Ausdruck bringt) nur auf den Kaufvertrag. Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sah die Gestaltung des Bestellvorgangs durch die beklagte Händlerin keine ausdrückliche Bestätigung vor. Daher kam das OLG Nürnberg zutreffend zu dem Ergebnis, dass die dortige Beklagte bezogen auf die kostenpflichtige Mitgliedschaft gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen hatte.