Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder des Prozessgerichts als Vollstreckungsorgan (wie dies bei §§ 887, 888, 990 ZPO der Fall ist), findet die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt, sofern die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 128 Abs. 4 ZPO) erfolgt ist (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., Rn 19, § 793 ZPO Rn 2). Die sofortige Beschwerde ist im Gegensatz zur Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ein echtes Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, das gegen Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung zur Verfügung steht (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., Rn 19, § 793 ZPO Rn 1).
1. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
a) |
Zuständig zur Entscheidung ist das nach §§ 72, 119 GVG aufgeführte Gericht, außer das Insolvenzgericht entscheidet nach § 89 Abs. 3 S. 1 InsO als Vollstreckungsgericht, dann richtet sich der Rechtsmittelzug ausnahmsweise nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (Zöller/Geimer, a.a.O., § 793 ZPO Rn 8). Hat erstinstanzlich das Amtsgericht entschieden, ist nach § 72 GVG das Landgericht und sofern erstinstanzlich das Landgericht entschieden hat, nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht sachlich zuständiges Beschwerdegericht. Die sofortige Beschwerde ist beim Ausgangsgericht oder Beschwerdegericht einzureichen (§ 569 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO), wobei nach § 569 Abs. 2 S. 1, S. 2 ZPO die Schriftform gilt und seit 1.1.2022 für Rechtsanwälte § 130d ZPO (Pflicht zur beA-Nutzung) zu beachten ist. Nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt für die wirksame Einreichung eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Beschwerdeführer. |
b) |
Der Beschwerdeführer muss formell beschwert sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss hinter seinem Begehren zurückgeblieben sein. Neben Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner können auch Dritte beschwerdebefugt sein, sofern sie die Verletzung einer konkret drittschützenden Norm vorbringen können. Dies gilt auch für den Gerichtsvollzieher (Zöller/Geimer, a.a.O., § 793 ZPO Rn 4). |
c) |
Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, sofern die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch andauert. Sofern sich der angefochtene Beschluss durch Zeitablauf oder Vollzug vollständig erledigt hat, endet das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Beschl. v. 2.3.2017 – I ZB 66/16, NZM 2017, 473). Ausnahmsweise kann auch nach Beendigung der angegriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine sofortige Beschwerde zulässig bleiben, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff (z.B. in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG oder das Recht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) in Rede steht und der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht angehört wurde (BGH, Beschl. v. 28.3.2019 – I ZB 63/18, NJW 2019, 2234). Namentlich kann dies bei einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO der Fall sein, die erst nach der erfolgten Durchsuchung erhoben wird, sofern der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht angehört wurde (Zöller/Seibel, a.a.O., § 758a ZPO Rn 35; Becker, JuS 2011, 37, 39). |
2. Begründetheit der sofortigen Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme rechtswidrig ist, wobei – vergleichbar wie bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO – keine materiellrechtlichen Einwendungen geprüft werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist nur bei deren Zulassung die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft (Becker, JuS 2004, 574 ff.). Nur im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde sollte gem. § 570 Abs. 2 ZPO die Vollziehung der Beschwerdeentscheidung ausgesetzt werden (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., Rn 19, § 793 ZPO Rn 7).