Für die Bestimmung des richtigen Rechtsbehelfs des Vollstreckungsgläubigers ist zu unterscheiden, ob ihm durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel oder durch den zuständigen Rechtspfleger eine qualifizierte Vollstreckungsklausel versagt wird.
1. Befristete Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten
Mangels vorhandener Sonderregeln sind Rechtsbehelfe zugunsten des Vollstreckungsgläubigers, wenn die von ihm beantragte Vollstreckungsklausel nicht erteilt wird, diejenigen, die auch sonst gegen Entscheidungen dieser Organe im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., Rn 19, § 724 ZPO Rn 11). Es handelt sich dabei um die befristete Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen zu erheben und gibt dem Urkundsbeamten nach §§ 573 Abs. 1 S. 3, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO die Möglichkeit der Abhilfeentscheidung. Gegen einer Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten ist nach §§ 573 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wiederum die sofortige Beschwerde statthaft (Zöller/Seibel, a.a.O., § 724 ZPO Rn 13).
2. Rechtsbehelfe bei Ablehnung der qualifizierten Klausel durch den Rechtspfleger
Originärer Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, wobei der Rechtspfleger wiederum zur Abhilfe berechtigt ist und bei Nichtabhilfe eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht erfolgt (LG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2000 – 2 T 211/00, Rpfleger 2000, 537). Subsidiär besteht für den Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit eine Klage auf Klauselerteilung nach § 731 ZPO vor dem Prozessgericht zu erheben, die ihrer Art nach, eine prozessuale Feststellungsklage ist (Zöller/Seibel, a.a.O., § 724 ZPO Rn 13).
a) |
Das Feststellungsinteresse setzt grundsätzlich voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger zunächst und erfolglos, das vorrangige Klauselerteilungsverfahren und eine Beschwerde gegen die Nichterteilung beim Rechtspfleger bzw. Beschwerdegericht versucht hat (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 731 ZPO Rn 6). Ausnahmsweise kann der Vollstreckungsgläubiger sofort Klage nach § 731 ZPO erheben, wenn von vornherein klar ist, dass ein Antrag beim Rechtspfleger keinen Erfolg haben wird, weil z.B. die erforderlichen Urkunden i.S.v. §§ 726, 727 ZPO nicht beschaffbar sind (Zöller/Seibel, a.a.O., § 731 ZPO Rn 2; a.A. Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 731 ZPO Rn 6: immer Antrag zum Rechtspfleger nötig). Ein Nachlassgläubiger muss jedoch den vorrangigen Weg der Klauselerteilung nach §§ 727 i.V.m. 792 ZPO einschlagen. |
b) |
Im Rahmen der Begründetheit der Klauselerteilungsklage wird neben dem Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 726 ff. ZPO geprüft, ob materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch i.S.v. § 767 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZR 168/14; Zöller/Seibel, a.a.O., § 731 ZPO Rn 4. A.E.). Grund hierfür ist die Prozessökonomie, da verhindert werden soll, dass das Prozessgericht sowohl bei einer Klage nach § 731 ZPO als auch bei einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO mit den identischen Einwendungen befasst wird. |
c) |
Das stattgebende Urteil erteilt die Klausel nicht selbst und ersetzt auch nicht die vollstreckbare Ausfertigung, diese ist vielmehr anschließend aufgrund des stattgebenden Urteils vom zuständigen Urkundsbeamten und nicht vom Rechtspfleger, zu erteilen. Neben dieser primären Wirkung sperrt das rechtskräftige Urteil zudem nach Maßgabe von § 767 Abs. 2 ZPO alle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (BeckOK-ZPO/Ulrici, a.a.O., § 731 ZPO Rn 17). Hieraus folgt, dass der Vollstreckungsschuldner etwaige materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch schon im Rahmen der Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO geltend machen muss, weil diese in der nachfolgenden Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO wegen dessen Absatz 2 präkludiert sind. |