Seit dem Beschl. des BVerfG v. 16.3.1982 (1 BvR 983/81) ist die Mindestaltersgrenze für die Änderung des Geschlechtseintrags weggefallen, wodurch eine Änderung der Eintragung auch für Minderjährige nicht mehr generell ausgeschlossen ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
§ 3 Abs. 1 und 2 SBGG normieren die Voraussetzungen, unter denen Minderjährige Erklärungen zu ihrem Geschlechtseintrag und ihren Vornamen abgeben können. In § 3 Abs. 3 SBGG ist die Abgabe von Erklärungen volljähriger geschäftsunfähiger unter Betreuung stehender Personen geregelt.
aa) Beschränkt geschäftsfähige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG gem. § 3 Abs. 1 S. 1 SBGG nur selbst abgeben – bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, ersetzt nach § 3 Abs. 1 S. 2 SBGG das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Minderjährige kann die Ersetzung der Zustimmung beim zuständigen Familiengericht selbst beantragen, wenn auch im Regelfall das Standesamt nach § 168g Abs. 1 FamFG verpflichtet ist, dem Familiengericht die fehlende Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern mitzuteilen, woraufhin das Gericht von Amts wegen tätig wird (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
Besteht zwischen den Eltern als gemeinsam Sorgeberechtigte über die Frage ihrer Zustimmung Uneinigkeit, kann jeder Sorgeberechtigte aufgrund der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit nach § 1628 BGB das Familiengericht anrufen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
Mit der Versicherung des Minderjährigen nach § 2 Abs. 2 SBGG – dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass ihm die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist – hat die minderjährige Person gem. § 3 Abs. 1 S. 3 SBGG (auch) zu erklären, dass sie beraten (worden) ist.
bb) Minderjährige Personen, die geschäftsunfähig sind oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 SBGG nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben, wofür er keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, aber am Kindswohl orientiert zu handeln hat (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 38). Der Sorgeberechtigte muss nach § 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 38).
Sofern aufgrund der Nichtabgabe der Erklärung eine „Gefährdung des Kindeswohls” vorliegt, kann das Familiengericht nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB die Erklärung des Sorgeberechtigten ersetzen oder den Sorgeberechtigten gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB das Sorgerecht für diese Angelegenheit teilweise entziehen. Mit der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SBGG hat der gesetzliche Vertreter nach § 3 Abs. 2 S. 4 SBGG zu erklären, dass er entsprechend beraten worden ist.
Die Erklärung bedarf gem. § 3 Abs. 2 S. 2 SBGG des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Altersgrenze orientiert sich an den bestehenden Regelungen in den §§ 1617a–1618 BGB und soll dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und seinem möglichen Interesse an einer Beibehaltung seines Geschlechtseintrags Rechnung tragen (RegE, BT-Drucks 20/11004, S. 37).
cc) Geschäftsunfähige volljährige Personen
Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann gem. § 3 Abs. 3 S. 1 SBGG nur der Betreuer die Erklärung nach § 2 SBGG abgeben, wozu er zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf.
Will ein Betreuter eine Änderung seines Geschlechtseintrags und seiner Vornamen bewirken, weigert sich aber der Betreuer die Erklärung abzugeben, kann auf entsprechenden Hinweis des Betreuten das Betreuungsgericht im Rahmen der Aufsichtsführung den Betreuer regelhaft anhalten, die Wünsche des Betreuten umzusetzen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 39).