1. (Vor-)Anmeldung beim Standesamt
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist nach § 4 S. 1 SBGG von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung nach § 2 SBGG mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt anzumelden. In der Folge kann erst drei Monate (Überlegungs- und Reflexionsfrist, die nicht ernsthaft gemeinte Erklärungen verhindern und die Bedeutung der Änderungserklärung verdeutlichen soll, RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 40) nach der Voranmeldung die Änderungserklärung erfolgen. Wird nach der Anmeldung keine Erklärung abgegeben, werden im Personenstandsregister auch keine Angaben zum Geschlecht und zu den Vornamen geändert (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 40). Die Anmeldung wird gem. § 4 S. 2 SBGG gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.
2. Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
§ 2 SBGG regelt die materiellen Voraussetzungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ausschließlich zugunsten von Personen, bei denen die Geschlechtsidentität nicht dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister entspricht unter Einschluss von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung und nichtbinärer Personen (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 34). Das Standesamt prüft nicht, ob die Geschlechtsidentität tatsächlich vom Geschlechtseintrag abweicht – vielmehr handelt es sich dabei um eine „gebundene Entscheidung ohne Prüfkompetenz” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 35).
a) Deutscher Personenstandseintrag
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann nach § 2 Abs. 1 S. 1 SBGG in einem vereinfachten Verfahren durch persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Dies eröffnet einen Wechsel in alle in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Bezeichnungen, nämlich „weiblich”, „männlich” oder „divers”, – aber auch das Streichen der Angabe mit der Folge, dass kein Eintrag mehr vorhanden ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 35).
b) Fehlen eines deutschen Personenstandseintrags
Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, kann die Person nach § 2 Abs. 1 S. 2 SBGG gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Abs. 3 PStG vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
3. Erklärungen gegenüber dem Standesamt
a) Regelfall: Geschäftsfähige volljährige Personen
aa) Geschlechtseintrag
Die Person hat mit ihrer Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags nach § 2 Abs. 2 SBGG zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität (d.h. dem selbst empfundenen Geschlecht) am besten entspricht und dass ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist (Eigenerklärung in Form einer einfachen Formularerklärung, RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 36).
bb) Benennung der Vornamen
„Auch ohne Änderung des Geschlechtseintrags besteht nach den §§ 3 und 11 NamÄndG grds. die Möglichkeit zur Änderung von Vornamen, die eindeutig dem eingetragenen Geschlecht zuzuordnen sind, in geschlechtsneutrale Vornamen” (RegE, BT-Drucks 20/11004, S. 37) unter der Voraussetzung, dass ein „wichtiger Grund” die Namensänderung ausnahmsweise rechtfertigt. In Bezug auf eine Änderung der Vornamen bei Änderung des Geschlechtseintrags nach den Vorschriften des SBGG kommt es hingegen nicht auf die Voraussetzungen der §§ 3, 11 NamÄndG an (§ 2 Abs. 3 S. 2 SBGG).
Mit der Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG sind gem. § 2 Abs. 3 S. 1 SBGG zugleich (als rechtsgestaltende Erklärung) die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
cc) Besonderheit: Änderungserklärung eines Ausländers und Erlöschen des Aufenthaltstitels
Gibt ein Ausländer die Änderungserklärung im Zeitraum von zwei Monaten vor dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 und zur Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG führt, ab, bleiben zwecks Verhinderung einer missbräuchlichen Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen allein zum Zweck der Vereitelung einer drohenden Abschiebung nach § 2 Abs. 4 SBGG die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.
b) Sonderfälle
Seit dem Beschl. des BVerfG v. 16.3.1982 (1 BvR 983/81) ist die Mindestaltersgrenze für die Änderung des Geschlechtseintrags weggefallen, wodurch eine Änderung der Eintragung auch für Minderjährige nicht mehr generell ausgeschlossen ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 37).
§ 3 Abs. 1 und 2 SBGG normieren die Voraussetzungen, unter denen Minderjährige Erklärungen zu ihrem Geschlechtseintrag und ihren Vornamen abgeben können. In § 3 Abs. 3 SBGG ist die Abgabe von Erklärungen volljähriger geschäftsunfähiger unter Betreuung stehender Personen geregelt.
aa) Beschränkt geschäftsfähige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 SBGG gem. § 3 Abs. 1 S. 1 SBGG nur selbst abgeben – bedarf hierzu jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (RegE,...