In einem bis zum OLG Bremen geführten Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Werbung mit einem Prüfzeichen. Die dortige Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der sie Betriebs- und Lagerausstattung anbietet. Sie bewarb dort u.a. einen Hocker und fügte der Kurzbeschreibung die Information „(LGA geprüft)” bei, wobei „LGA” für „Landesgewerbeanstalt” steht. Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, mahnte die Beklagte ab, weil keine Prüfkriterien dazu als Erläuterung zu finden gewesen seien. Die Beklagte verteidigte sich damit, „LGA geprüft” sei mit einem Link hinterlegt gewesen, der zu weiteren Informationen geführt habe. Der Kläger klagte daraufhin vor dem LG Bremen (Urt. v. 19.4.2023 – 12 O 131/22) erfolgreich auf Unterlassung. Das Gericht ließ es dahinstehen, ob tatsächlich ein Link vorhanden gewesen sei. Es sah den Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG schon darin, dass die Beklagte dem Verbraucher die Fundstelle nicht eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so keine einfache Möglichkeit eröffnet habe, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Informationen sei vorliegend auch geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich zum Kauf des beworbenen Produkts, zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die von der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen eingelegte Berufung sah das OLG Bremen (Hinweisbeschl. v. 24.1.2024 – 2 U 60/23) als nicht erfolgversprechend an. Es teilte mit, es beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Aus der Sicht des Verbrauchers biete ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2016 – I ZR 26/15 – LGA tested). Nichts anderes gelte, wenn statt eines Prüfzeichens bloß mit der Angabe „LGA geprüft” geworben wird. Die Angabe stehe in ihrem Informationsgehalt einem entsprechenden Prüfzeichen nicht nach. Auch wenn dem Verbraucher die konkrete Bedeutung des Begriffs „LGA geprüft” unbekannt sein sollte, so erkenne er doch anhand des Wortes „geprüft”, dass hier eine Prüfung stattgefunden haben soll. Er gehe auch hier davon aus, dass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft wurde. Genau wie bei einem Prüfzeichen seien hier die Prüfkriterien für den Verbraucher von wesentlichem Interesse. Ebenso spiele es keine Rolle, dass das Testergebnis in der Produktbeschreibung im Fließtext eingebettet wurde, ohne dass es besonders hervorgehoben wurde. Es sei nicht erforderlich, dass ein Testergebnis besonders herausgestellt werde.
Es könne ferner offenbleiben, ob die Buchstabenfolge „LGA” in der Produktbeschreibung als Link ausgestaltet gewesen ist, der zu einem Prüfzertifikat führt. Die von der Beklagten behauptete Gestaltung per Link gelte jedenfalls als ein Vorenthalten wesentlicher Informationen. Gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. Unklarheit könne im Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit der Information gegeben sein. Die Buchstabenfolge „LGA” weise keine klar als „Wegweiser” dienende sprachliche Kennzeichnung auf. Hinzu komme auch das Fehlen einer besonderen Formatierung, insb. Unterstreichung, Fett- und Kursivdruck, und auch sonst enthalte die Stelle „LGA geprüft” keine Merkmale, die typischerweise auf das Vorhandensein eines Links schließen lassen.
Insofern macht der gerichtliche Hinweisbeschluss deutlich, dass es nicht nur darauf ankommt, die erläuternden Informationen zu Prüfzeichen (und auch anderen verbraucherrelevanten Informationen), die auf Unterseiten des Webauftritts vorgehalten werden, dort auch tatsächlich erreichbar zu machen, sondern auch den Weg dorthin (die Verlinkung) sprachlich und optisch so zu gestalten, dass der Durchschnittsverbraucher das Informationsangebot nicht übersehen kann.