Das LG Bochum (Urt. v. 30.1.2024 – I-12 O 86/23) hatte sich mit einem Fall zu befassen gehabt, in dem es um die Lauterbarkeit einer Garantiewerbung ging. Die Werbung mit einer zehnjährigen Garantie für ein Produkt (im konkreten Fall war es eine Bratpfanne) sei dann irreführend, wenn die Kunden nicht hinreichend deutlich darüber informiert werden, dass bestimmte Teile des Produktes (im konkreten Fall war es die Beschichtung der Pfanne) von der Garantie gar nicht erfasst sind. Die dortige Beklagte hatte im Internet wie folgt geworben:
Zitat
„Entdecken Sie die beschichtete (...) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte. Die Pfanne ist ideal für alle gängigen Herdarten geeignet, inklusive Induktion und Glaskeramik-Kochfelder, und verfügt über eine kratz- und abriebfeste XXStrong-diamondAntihaft-Versiegelung. (...) Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie noch heute Ihre (...) Bratpfanne für ein unvergleichliches Kocherlebnis!”
An einer ganz anderen Stelle der Webseite befand sich ein Link zu den Garantiebedingungen der Händlerin (Beklagte). Dort wurde ausgeführt, die Beschichtung falle nicht unter die Garantiezusage.
Diese Gestaltung sah das LG Bochum als irreführend (§ 5 UWG) an, weil eine ausreichende und erkennbare Aufklärung des Verbrauchers fehle. Die als Blickfang für sich zu nehmende vorstehend zitierte Garantiebeschreibung suggeriere dem Verbraucher, dass für die gesamte Bratpfanne eine Garantie bestehe. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks der Anzeige verstehe. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürften deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Nach diesen Grundsätzen sei zunächst in den Blick zu nehmen, dass aus Verbrauchersicht eine Pfanne als einheitlicher Gegenstand wahrgenommen wird, ohne dass eine Unterteilung in Griff, Beschichtung bzw. Material etc. vorgenommen wird. Schließlich werde die aus Verbrauchersicht bestehende Verbindung von Garantie und Beschichtung dadurch hergestellt bzw. weiter verstärkt, dass die Beklagte eben diese drei Begriffe für die Beschichtung und die Garantie (sowie den Kupferboden) in der Produktbeschreibung durch einen Fettdruck hervorhebe. Dies belege einerseits, dass diese Eigenschaften als besonders wichtige Merkmale der angebotenen Pfanne herausgestellt werden, und suggeriere andererseits auch den Eindruck einer Verbindung eben dieser drei Merkmale, der ausweislich der Garantiebedingungen aber tatsächlich falsch sei.