1. Befristungskontrollklage
Will der Arbeitnehmer geltend machen, die Befristung eines Arbeitsvertrags sei rechtsunwirksam, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 S. 1 TzBfG).
a) Zeitlich befristeter Arbeitsvertrag
Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein (angekündigter) Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird. Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage i.S.v. § 17 S. 1 TzBfG (BAG 24.6.2015 – 7 AZR 541/13, Rn 21; BAG 15.5.2012 – 7 AZR 6/11, Rn 15; BAG 2.6.2010 – 7 AZR 85/09, Rn 10).
Praxishinweis:
Ungeachtet des Vorstehenden ist bei der Erhebung einer Befristungskontrollklage – aus Gründen höchstmöglicher Vorsicht (Stichwort: sicherster Weg) – genau darauf zu achten und mit dem Klageantrag unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, welches Rechtsschutzbegehren der Kläger/Arbeitnehmer verfolgt. Die Einhaltung der Klagefrist stellt nicht zuletzt mit Blick auf die Berufshaftung einen zentralen Bestandteil der anwaltlichen Dienstleistung dar, dessen Wahrung nicht von der ungewissen Auslegung des erkennenden Arbeitsgerichts abhängig sein sollte (vgl. zum Risiko BAG 16.4.2003 – 7 AZR 119/02, Rn 15 f.).
b) Zweckbefristeter Arbeitsvertrag
Im Fall einer Zweckbefristung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist eine Befristungskontrollklage erst dann statthaft, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gem. § 15 Abs. 2 TzBfG schriftlich darüber unterrichtet hat, wann der Zweck der Befristung erreicht ist. Anders als bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit nach § 17 S. 1 TzBfG Klage zulässig erhoben werden kann (st. Rspr. vgl. BAG 21.3.2017 – 7 AZR 222/15, Rn 12; BAG 24.2.2016 – 7 AZR 182/14, Rn 24; BAG 21.9.2011 – 7 AZR 375/10, Rn 8; BAG 10.3.2004 – 7 AZR 402/03) ist vor einer schriftlichen Unterrichtung der Zweckerreichung kein Raum für eine Befristungskontrollklage (BAG 21.3.2017 – 7 AZR 222/15, Rn 12).
2. Allgemeine Feststellungsklage
Macht der Arbeitnehmer geltend, eine Befristung sei gar nicht vereinbart worden, hat er dieses Klagebegehren nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 S. 1 TzBfG zu verfolgen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 16.4.2008 – 7 AZR 132/07, Rn 10; BAG 23.6.2004 – 7 AZR 440/03; BAG 18.10.2006 – 7 AZR 662/05, Rn 13).
3. Bedingungskontrollklage
Die Unwirksamkeit und der Nichteintritt einer auflösenden Bedingung sind nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage, sondern mit einer Bedingungskontrollklage geltend zu machen (zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Befristung vgl. Lorenz/Eichhorn JuS 2017, 393). Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt im Streit steht. Die Frist beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1, 3, 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 23.3.2016 – 7 AZR 827/13, Rn 15; BAG 14.1.2015 – 7 AZR 880/13, Rn 14).
Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt regelmäßig von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (BAG 23.3.2016 – 7 AZR 827/13, Rn 14; BAG 4.11.2015 – 7 AZR 851/13; BAG 6.4.2011 – 7 AZR 704/09, Rn 18 ff.; BAG 4.11.2015 – 7 AZR 851/13, Rn 16; LAG Berlin-Brandenburg 16.12...