Entscheidend für die Frage, wer für die Miete aufkommen muss, wenn eine Ehe geschieden wird und einer der beiden Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, nicht aber, wer in der Wohnung bleibt und wer ausgezogen ist. Wer Vertragspartner ist, der schuldet auch die Miete, unabhängig davon, ob er in der Wohnung noch selbst wohnt. Haben beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben, so sind sie beide Gesamtschuldner, haften also gemeinschaftlich gegenüber dem Vermieter für die Miete. Der Vermieter kann demnach von jedem Ehegatten die volle Miete fordern, unabhängig davon, wer von beiden ausgezogen ist. Es ist dann Sache des in Anspruch genommenen Ehegatten, sich bei dem anderen Ehegatten i.H.v. 50 % der verauslagten Miete schadlos zu halten. Der Vermieter kann sich also aussuchen, wen der beiden er in Anspruch nimmt. Er muss sich auch nicht auf die halbe Miete beschränken.
Dass ein Ex-Partner wegen Auszugs aus der Wohnung gar kein Vermögen mehr besitzt, ist unerheblich – Beziehungsstress geht den Vermieter nichts an. Denn der ausgezogene Mieter wird von der Entrichtung der Miete auch nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts an der Wohnung gehindert wird, § 537 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG Köln WuM 2007, 275).
Untereinander können die Noch-Eheleute einen Ausgleich verlangen. Im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander besteht also ein quotaler Beteiligungsanspruch als Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen den jeweils anderen Ehepartner. Dieser Anspruch soll nach einer Entscheidung des OLG München nach Ablauf einer Überlegungsfrist von zwei Monaten regelmäßig wegfallen. Diese Überlegungsfrist sei zuzubilligen, da der verbleibende Ehegatte mit ausreichender Zeit entscheiden können müsse, ob er in der Wohnung bleibe oder ebenfalls ausziehe. Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, wenn besondere Gründe für eine weitere Beteiligung vorlägen (OLG München NJWE-MietR 1997, 6). Nach Auffassung des OLG Brandenburg soll der Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe der Hälfte der Mietkosten gegeben sein, wenn der verbleibende Ehegatte innerhalb der Überlegungsfrist die Wohnung selbst aufgibt (OLG Brandenburg NZM 2007, 822). Entscheidet er sich dagegen zum Verbleib in der Wohnung, entfalle eine Kostenerstattung insgesamt auch für die Zeit der Überlegungsfrist.
Hinweis:
Die Pflicht, den Mietzahlungen nachzukommen, endet aber i.d.R. erst, wenn die Wohnung von beiden gekündigt wird oder ein Zeitvertrag regulär abläuft.
Wird der ausziehende Ehegatte in Anspruch genommen, so kommt ein Ausgleich im Verhältnis zum weiternutzenden Ehegatten in Betracht durch Verrechnung im Unterhalt, durch eine Nutzungsvergütung (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB) oder durch einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1206).