Dem Vermieter wird im Fall der gesetzlichen Änderung des Mietvertrags auf einen Ehegatten ein Sonderkündigungsrecht zugebilligt (§ 563 Abs. 4 BGB analog, § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB). Er kann das geänderte Mietverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist (drei Monate) kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund in der Person des neuen (Allein-)Mieters oder in damit zusammenhängenden Umständen vorliegt. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter zugemutet werden kann oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der verbleibende Ehegatte den Hausfrieden stört oder die Mietsache beschädigt, persönliche Feindschaft im Verhältnis zum Vermieter, ein anstößiger Lebenswandel oder Zahlungsunfähigkeit können dabei jeweils einen wichtigen Grund ausfüllen. Erhaltene öffentliche Mittel in Form von Wohngeld oder Sozialhilfe auf Seiten des Mieters sind dabei zu berücksichtigen. Dem Vermieter steht eine einmonatige Überlegungsfrist dafür zu, ob er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Die Frist beginnt mit Zugang der Erklärung der Mieter oder mit Kenntnis der Rechtskraft der Überlassungsentscheidung des Familiengerichts (OLG Hamm MDR 2015, 20 = FamRZ 2015, 667). Sonstige Kündigungsrechte aus dem Wohnungsmietrecht bleiben ebenfalls unbenommen. Für die Kündigung des Vermieters bedarf es eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes.

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