Der unter-25-jährige Kläger bezog zunächst mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wegen Teilnahme an einer Maßnahme sollte er in ein Internat ziehen. Später zog er zu seiner Freundin, die in der Wohnung der Eheleute K wohnte und ebenso wie die Eheleute Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter erhielt. Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte Leistungen nur i.H.v. 306 EUR monatlich als Regelbedarf für erwerbsfähige, volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 3, § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II) und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil er als Unter-25-Jähriger ohne Zusicherung des Leistungsträgers nach § 22 Abs. 5 SGB II umgezogen sei. Der Kläger war vor dem SG und dem LSG erfolglos, mit seiner vom BSG zugelassenen Revision beanstandete er, bei der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II sei eine Zusicherung nicht erforderlich, wenn vor dem Umzug kein Vertrag über die Unterkunft abgeschlossen worden sei und nur in einen Haushalt eingezogen werde, dessen Unterkunftsaufwendungen das Jocenter zuvor auch schon getragen habe. Die Revision war im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung erfolgreich (BSG, Urt. v. 25.4.2018 – B 14 AS 21/17 R).
Grundsätzlich haben alleinstehende Personen, wie der Kläger (mit seiner Freundin bzw. den Eheleuten K bestand keine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II), Anspruch auf einen Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) nach Regelbedarfsstufe 1 (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB II). Abweichend hiervon besteht als sonstiger erwerbsfähiger, volljähriger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft nur ein Anspruch nach Regelbedarfsstufe 3 (§ 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II) für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, bei leistungsberechtigten Personen grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Leben mehrere Personen in einer Wohnung, erfolgt ohne Rücksicht auf die mietvertraglichen Verpflichtungen eine Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen (s. oben 2.). Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, werden diese Bedarfe nach § 22 Abs. 5 SGB II aber nur anerkannt, wenn der Leistungsträger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Den Feststellungen des LSG war nicht klar zu entnehmen, ob der Kläger vorliegend überhaupt einen Vertrag über die Unterkunft – den § 22 Abs. 5 SGB II ausdrücklich vorsieht – eingegangen ist. Nur wenn dies der Fall ist, gibt es einen Ansatz für das Erfordernis der Zusicherung und damit für das Eingreifen der leistungsbegrenzenden Ausnahmeregelungen für den Kläger als Unter-25-Jährigen nach einem Umzug.