Das Leergewicht des Fahrzeugs wird in § 42 Abs. 3 StVZO definiert: Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.
Zur Beurteilung der Leermasse eines Fahrzeugs wird oft die technische Norm EN 1646-2 – Bewohnbare Freizeitfahrzeuge – Motorcaravans – Teil 2: Zuladung herangezogen. Die EN 1646-2 definiert die „Masse des Fahrzeugs mit Aufbau im fahrbereiten Zustand”.
Diese Gewichtsangabe beinhaltet:
- die Masse des Fahrzeugs mit Standardausrüstung gem. Herstellerangaben (inkl. Bordwerkzeug)
- + Kraftstofftank zu 90 % gefüllt
- + 75 kg (Masse des Fahrers)
- + AluâEUR‘Flüssiggasflasche (11 kg Füllmenge) zu 100 % gefüllt (entspricht 18kg Gesamtmasse)
- + Frischwassertank zu 100 % gefüllt
- + ToilettenâEUR‘Spültank zu 100 % gefüllt
- + Frischwassererhitzer zu 100 % gefüllt.
Die maximal mögliche Zuladung ergibt sich nun, indem man die Masse in fahrbereitem Zustand von der technisch zulässigen Gesamtmasse abzieht.
Nach EN 1646-2 ergibt sich als Zuladung je Person 75 Kilogramm Körpergewicht plus zehn Kilo persönliches Gepäck plus zehn Kilo je Meter Fahrzeuglänge. Geht man von einem durchschnittlich großen Reisemobil mit einer Länge von sieben Meter aus, das für vier Personen zugelassen ist, so ergibt sich daraus eine geforderte Zuladung von 4 × 75 kg + 4 × 10 kg + 7 × 10 kg = 410 kg. Zieht man das Gewicht des Fahrers ab, der bereits bei der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten ist, so erhält man 335 kg (Flotten-Management: So viel wiegt das Gepäck im Wohnmobil wirklich https://flotte.de/rss/1/326568/so-viel-wiegt-das-gep228ck-im-wohnmobil-wirklich.html ).
Praxishinweise:
1. Im Wohnmobil beförderte Gegenstände zählen zur Ladung (§ 22 StVO). Maßgeblich ist für den Ladungsbegriff der Beförderungszweck, sodass auch ein Heckträgersystem an Pkw und Wohnmobil nicht Teil der Ladung ist (Krumm, SVR 2015, 456). Dagegen zählen etwa im Träger beförderte Fahrräder (wieder) zu Ladung.
2. In Wohnanhängern dürfen Personen auch nicht befördert werden, wenn eine Sitz- oder Liegegelegenheit vorhanden ist, da diese keine geeignete Sicherungseinrichtungen für Personen darstellen. Aufgrund der Gefährlichkeit der Personenmitnahme in Wohnanhängern wurde zum 1.1.2007 ein generelles Mitnahmeverbot eingeführt und auch auf die bisherige Nennung der Achsenzahl verzichtet (s. auch BR-Drucks 792/06, 5). Das Beförderungsverbot gilt nicht für Wohnmobile, die – anders als Wohnanhänger – nicht nur zum Wohnen, sondern auch zur Beförderung von Personen dienen (Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 21 StVO Rn 3).