I. Einführung
Wer ein Wohnmobil erwirbt, möchte sich damit oft einen lang gehegten Traum von Freiheit und Ungebundenheit erfüllen. Ein Wohnmobil bietet die Möglichkeit, sein Heim auf Reisen mitzunehmen. Es soll einem auf der Reise aber auch an nichts fehlen – das Wohnmobil soll den Komfort vermitteln, den auch das eigene Heim bietet. All die dazu nötigen Utensilien werden in das Fahrzeug geladen – ohne daran zu denken, dass die Zulassungsvorschriften auch dem Abenteuer auf vier Rädern Restriktionen setzen (können). Wer kennt denn das Gewicht der Campingstühle, die „unbedingt noch mitgenommen werden müssen” oder denkt daran, dass auch die angebaute Satellitenschüssel schon einen Teil der Nutzlast aufgezehrt hat? Dabei kann eine Überladung zu ernsten Konsequenzen führen.
II. Grundlegend: Was ist ein Wohnmobil?
Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG, sie sind aber weder Pkw noch Lkw.
Anhang I (Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, den Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus) der VO (EU) 2018/858 (Typgenehmigungsverfahrens-VO) definiert ein Wohnmobil als
Zitat
„Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) |
Sitze und Tisch, |
b) |
Sitze, die zu Schlafgelegenheiten geändert werden können, |
c) |
Kochmöglichkeit, |
d) |
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. |
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. Jedoch kann der Tisch so gebaut sein, dass er leicht zu entfernen ist.”
Das „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern” des Kraftfahrt-Bundesamtes beschreibt das Wohnmobil als „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung” entweder als
- SO.Kfz WOHNMOBIL VkBl. 2009 S. 214 oder als
- SO.Kfz WOHNM.UEB.2,8 T VkBl. 2009 S. 214.
Anmerkung:
Außer Acht gelassen werden hier Fahrzeuge, die nur einen Wohnmobil-Aufbau haben. Sie gelten als Fahrzeuge zur Personenbeförderung. Siehe hierzu VdTÜV Merkblatt 740, Ausgabe 9/92: „Haben Fahrzeuge wohnmobilähnliche Teileinrichtungen mit weniger als der Mindestausstattung, so bleibt die ursprüngliche Fahrzeug- und Aufbauart (Pkw/Lkw) erhalten. Bei Fahrzeugen mit herausnehmbaren Wohneinrichtungen bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart ebenfalls erhalten. Fahrzeuge mit Wechselaufbauten sind nur bei den Fahrzeugarten Lkw und Anhänger möglich – wenn eine auf-/absetzbare Wohnkabine in den Fahrzeugbrief eingetragen werden soll, muss die Ausführung und Einrichtung ebenfalls den Mindestanforderungen genügen.”
Die Fahrzeugart ist vermerkt im Feld 5 der Zulassungsbescheinigung.
Die StVO kennt inzwischen das Zusatzzeichen 1048-17 – Wohnmobil.
Weiterführende Hinweise:
1. Das Zusatzzeichen 1048-17 – Wohnmobil wurde mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV) 20.4.2020 BGBl I S. 814 (Nr. 19) in die StVO aufgenommen. Die amtliche Begründung BR-Drucks Nr. 591/19 vom 7.11.2019 sagt dazu: „Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Es besteht ein Bedürfnis, z.B. spezielle Wohnmobilparkplätze auszuweisen. Dazu bedarf es eines eigenen Sinnbildes.”
2. Der Begriff des „Wohnmobiles” muss im gesamten Straßenverkehrsrecht (StVG, StVO, StVZO, FZV) einheitlich ausgelegt werden (s. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 – 3 B 102/12: „... denn es liegt auf der Hand, dass der Fahrzeugbegriff der StVO derselbe ist wie der der ebenfalls dem Straßenverkehrsrecht zugehörigen FeV”.).
§ 12 Abs. 3b StVO verbietet das Parken von abgekoppelten (Wohn-)Anhängern auf öffentlichen Straßen für mehr als 2 Wochen. Das Verbot gilt nicht für Wohnmobile.
3. Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz widerspricht regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch und stellt deshalb eine – ohne die erforderliche Erlaubnis – unzulässige Sondernutzung dar. Eine Übernachtung dient nicht zu Wohnzwecken, wenn sie der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit geschuldet ist; dazu muss sie aber im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort, nicht erst am Ziel, stattfinden (OLG Schleswig [I. Senat], Beschl. v. 15.6.2020 – I OLG 209/19 Ss-OWi 183/19 StA OLG SL).
III. Die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren
Eintragungen, die das (rechtlich relevante) Gewicht betreffen, sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten unter:
Feld: F.1 Technisch-zulässige Gesamtmasse in kg
Feld: F.2 Im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
Feld: G Masse des Fahrzeugs in Betrieb (Leermasse, in kg)
Feld: (7) Technisch zulässige maximale Achslast
Feld: (8) Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg.
Hinweis:
Die „neuen” Zulassungspapiere - Zulassungsbescheinigung Teil I und II gem. §§ 11, 12 FZV verwenden im Gegensatz zur StVZO den technisch besseren Begriff der „Masse” statt den des „Gewichts”.
Für die Frage der Überladung eines Wohnmobils ist die allgemeine Vorschrift des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO von Bedeutung, nach der beim Betrieb eines Fahrzeugs die z...