Der in einem EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige nach Art. 11 Abs. 5 der 3. FS-RL ausgestellte Ersatzführerschein ist – anders als der im Wege des Umtauschs einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis erteilte Führerschein eines anderen EU-Mitgliedsstaat nach Art. 11 Abs. 2 der 3. FS-RL – nicht als „neue” Fahrerlaubnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzführerschein erstmals eine Befristung nach Art. 7 Abs. 2.a der 3. FS-RL enthält (OLG Celle, Beschl. v. 12.12.19 – 2 Ss 138/19, VRS 137, 237). Ist einem Verurteilten in Deutschland die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB rechtskräftig entzogen, zugleich eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB angeordnet und dem Verurteilten nach Ablauf der Sperrfrist das Recht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland nicht wiedererteilt worden, berechtigt ein für die entzogene Fahrerlaubnis von dem EU-Mitgliedstaat nach Art. 11 Abs. 5, 3. FS-RL ausgestellter Ersatzführerschein nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland (§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 3 FeV; OLG Celle, a.a.O.).

 

Hinweis:

Umstritten ist, ob sich ein Fahrzeugführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar macht, wenn er zwar seine Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat, ihm aber noch kein Führerschein nach dem Muster der 3. Führerscheinrichtlinie, sondern nur eine für das Gebiet des Mitgliedstaats gültige Prüfbescheinigung ausgestellt wurde (s. einerseits LG Offenbach NZV 2019, 588, andererseits AG Kehl NZV 2019, 362).

ZAP F. 22 R, S. 1079–1090

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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