Seit dem 1.1.2019 kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren reduziert wird, und anschließend zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurückkehren (vgl. § 9a TzBfG). Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, gebunden (vgl. BT-Drucks 19/3452 S. 1, 11; BT-Drucks 19/5097 S. 2).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG ist, dass

  • der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt (ausschließlich der Personen in Berufsbildung)
  • das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht
  • der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Antritt einen schriftlichen Antrag zur Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum stellt
  • keine betrieblichen Gründe, welche die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen, entgegenstehen. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen (vgl. BAG, Urt. v. 30.1.2015 – 9 AZR 735/13, NZA 2015, 816, Rn 17 zu § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG).

In einem Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern hat grds. jeder Arbeitnehmer das Recht auf Brückenteilzeit. Hingegen müssen Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, nach der Zumutbarkeitsregelung nur einem von 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren. Ferner wird die Nennung etwaiger Gründe, zeitlich befristet weniger zu arbeiten, nicht vorausgesetzt.

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