Voraussetzung ist auch hier allein das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils (KG FamRZ 2009, 1229). Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2017 – 10 WF 71/17, FamRZ 2017, 1675; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; FamRZ 2014, 1717 = FuR 2014, 726). Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachweis erbringen.
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl (OLG Köln FamRZ 2005, 644), anders bei massiver Störung der Beziehung zu den Eltern des Kindes (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2017 – 10 WF 71/17, FamRZ 2017, 1675; OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 UF 120/17, ZKJ 2018, 234). Sorgeberechtigten Eltern steht aber als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.8.2018 – 13 WF 151/18, NJW-RR 2019, 130). Missachten die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen (BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.8.2018 – 13 WF 151/18, NJW-RR 2019, 130).
Schwerwiegende Störungen der Beziehung zwischen ihren Bezugspersonen bleiben Kindern nicht verborgen; sie leiden unter dem Streit der Erwachsenen, weil sie unvermeidlich spüren, dass beide Seiten ihre Reaktion auf den Kontakt mit dem anderen argwöhnisch verfolgen. Selbst wenn sie den Kontakt als solchen genießen, geraten sie in Loyalitätskonflikte, weil sie spüren, dass diese positive Emotion vom anderen missbilligt wird (OLG Hamm FamRZ 2005, 2012; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2005, 2011).
Muss beim Umgang zwischen Enkelkind und Großeltern einkalkuliert werden, dass die Kindesmutter währenddessen versucht, an sich untersagten Kontakt zum Kind aufzunehmen, und wird hierdurch eine Gefährdung des Kindeswohls befürchtet, ist dieser Umgang auszuschließen (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994)
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind ist nicht anzuordnen, wenn dies zu einer Verkürzung der Umgangszeit des Vaters führen würde, der durch die weite An- und Abreise schon stark belastet ist. Das gilt insb. dann, wenn die Großeltern ohnehin anlässlich der Umgangskontakte des Vaters Kontakt zu dem Kind haben (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818).
Das Familiengericht kann einen „Antrag” der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen (BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668).
Besteht gemeinsames Sorgerecht, darf der Vater einseitig Kontaktverbot seines Kindes zur Nachbarin durchsetzen (OLG Brandenburg FuR 2015, 358).